138 Verwaltungsgericht 2001 (Medienmitteilung des Bundesamts für Sozialversicherung vom 24. März 2000), unter dem erwähnten Gesichtspunkt auswirken wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob der erwähnte Interessenkonflikt auch beim Beschwerdeführer eine namhafte Rolle spielt. Dagegen könnte sprechen, dass der Beschwerdeführer seinen Patienten in Absprache mit dem Aargauischen Krankenkassenverband auf die von ihm abgegebenen Medikamente einen Rabatt von 10 % gewährt.