Auch der Kantonsarzt erachtet die einschlägigen Untersuchungen als nicht schlüssig, teilweise sogar als widersprüchlich. bb) Im Weitern ist unter dem Gesichtspunkt der Medikamentenkosten an den potentiellen Interessenkonflikt des selbstdispensierenden Arztes zu denken, der am Umsatz seiner Medikamente wirtschaftlich direkt beteiligt ist und im Rahmen seines begrenzten Arzneimittelangebotes eher ein im Sortiment verfügbares - allenfalls teureres - Medikament abgibt, als das wesentlich grössere - und im Einzelfall eventuell günstigere - Angebot des Apothekers in Betracht zu ziehen (vgl. den zitierten VGE vom 28. Oktober 1986, in: ZBl 89/1988, S. 59).