nicht" ist eingehalten, die Doppelkontrolle sichergestellt. Vor diesem Hintergrund kann nicht argumentiert werden, mit der Zulassung des Pharmaversands spiele der mit der Einschränkung der Selbstdispensation bewirkte Konkurrenzschutz der öffentlichen Apotheken nicht mehr. Die Verschärfung der Konkurrenzsituation unter Gewerbegenossen ist etwas grundsätzlich Anderes als die Konkurrenzierung durch eine andere Berufsgruppe. c) aa) Ob die Selbstdispensation zu tieferen Medikamentenkosten führt und insoweit das öffentliche Interesse an der Kosteneindämmung im Gesundheitswesen fördert (BGE 110 Ia 105.), ist umstritten.