Nach dem erwähnten Beschluss des Regierungsrats darf nun die MediService AG gestützt auf Art. 2 und 3 BGBM ihre Tätigkeit auch im Kanton Aargau entfalten. Sicherlich ist mit der Zulassung einer solchen Vertriebsform eine zusätzliche Konkurrenzierung der Apotheken verbunden. Diese Konkurrenzierung findet aber – und dies bildet den massgeblichen Unterschied zur Konkurrenzsituation mit den Ärzten – innerhalb der gleichen Berufsgruppe statt. Die MediService AG betreibt eine öffentliche Apotheke. Es werden nur Medikamente aufgrund von Arztrezepten ausgeliefert.