" Nachdem das Gesundheitsdepartement am 27. März 1997 der eidg. dipl. Apothekerin J. die Betriebsbewilligung zur Führung einer Apotheke in X. erteilt hatte, entzog es F. am 11. Februar 1998 die Selbstdispensationsbewilligung mit sofortiger Wirkung, unter Ein- 128 Verwaltungsgericht 2001 räumung einer Übergangsfrist zur Liquidation des Medikamentenlagers bis Ende Januar 1999. Der Regierungsrat wies eine von F. erhobene Verwaltungsbeschwerde am 26. August 1998 ab. Nach Durchführung einer Verhandlung bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2000 den vorinstanzlichen Entscheid.