2001 Gesundheitswesen 127 II. Gesundheitswesen 37 Führung von Privatapotheken durch Ärzte (Selbstdispensation). - Verfassungsmässigkeit von § 32 Abs. 2 GesG (Erw. 1): Aspekt der Wirtschaftsfreiheit (Erw. 2); Tragweite von Art. 37 Abs. 3 KVG (Erw. 3); öffentliches Interesse am Verbot bzw. an der Einschränkung der Selbstdispensation (Erw. 4); Verhältnismässigkeit dieser Grund- rechtsbeschränkungen (Erw. 5). - Voraussetzung, dass zur Beschaffung eines Medikaments in der näch- sten öffentlichen Apotheke unter Benutzung öffentlicher Verkehrs- mittel mehr als eine Stunde aufgewendet werden muss, nicht erfüllt (Erw. 6/a). - Aktualisierung eines Widerrufsvorbehalts in der Bewilligung zur Selbstdispensation (Erw. 6/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Juni 2000 in Sachen F. gegen Regierungsrat. Sachverhalt Mit Verfügung vom 20. März 1981 bewilligte das Gesundheits- departement Dr. med. F., in seiner Praxis in X. eine Privatapotheke zu führen. Die Verfügung enthielt u. a. die folgende Nebenbestim- mung: "Falls in einem späteren Zeitpunkt im Umkreis von 4 km eine öffent- liche Apotheke gegründet werden sollte, würde die Bewilligung zur Selbstdispensation dahinfallen." Nachdem das Gesundheitsdepartement am 27. März 1997 der eidg. dipl. Apothekerin J. die Betriebsbewilligung zur Führung einer Apotheke in X. erteilt hatte, entzog es F. am 11. Februar 1998 die Selbstdispensationsbewilligung mit sofortiger Wirkung, unter Ein- 128 Verwaltungsgericht 2001 räumung einer Übergangsfrist zur Liquidation des Medikamentenla- gers bis Ende Januar 1999. Der Regierungsrat wies eine von F. erhobene Verwaltungsbe- schwerde am 26. August 1998 ab. Nach Durchführung einer Ver- handlung bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2000 den vorinstanzlichen Entscheid. Aus den Erwägungen 1. Im Kanton Aargau ist die sog. Selbstdispensation grundsätz- lich verboten. Dies ergibt sich aus § 26 in Verbindung mit § 32 GesG (vgl. AGVE 1993, S. 240; Verwaltungsgericht Aargau, in: ZBl 89/1988, S. 52 f., 55). § 32 GesG legt diesbezüglich unter dem Randtitel "Medikamentenabgabe" Folgendes fest: "1Ärzten und Zahnärzten ist die unmittelbare Anwendung sowie in Notfällen auch die Abgabe von Medikamenten gestattet. 2 Das Gesundheitsdepartement kann Ärzten die Führung einer Pri- vatapotheke in Ortschaften ohne öffentliche Apotheke bewilligen, wenn die rasche und für jedermann mögliche Versorgung mit Medi- kamenten nicht durch eine öffentliche Apotheke einer nahe gelegenen Ortschaft gewährleistet ist. 3 (...)" Vorab ist die Verfassungsmässigkeit dieser Einschränkung der Selbstdispensation umstritten. (...) 2. Die in Art. 27 BV normierte Wirtschaftsfreiheit gewährleistet - wie früher schon Art. 31 Abs. 1 aBV in Bezug auf die Handels- und Gewerbefreiheit - ein Individualrecht auf freie Wahl, Aufnahme und Ausübung jeder privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der Schweiz (BGE 125 I 269; 124 I 313 f.; 123 I 217; Fritz Gygi/Paul Richli, Wirtschaftsverfassungsrecht, Bern, 1997, S. 55 f.; René Rhi- now, Die neue Bundesverfassung, Basel, 2000, Art. 31 N 27). Die Tätigkeiten von Arzt und Apotheker fallen grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 27 BV. Die Wirtschaftsfreiheit ist insbeson- dere für die Herstellung und den Verkauf von Heilmitteln garantiert und erstreckt sich auch auf die nebenberufliche oder bloss gelegent- 2001 Gesundheitswesen 129 liche Erwerbstätigkeit (BGE 118 Ia 176 f.; 111 Ia 186). Einschrän- kungen und Abweichungen von der Wirtschaftsfreiheit sind - auch nach den Bestimmungen der neuen BV - sowohl auf Bundesebene als auch auf kantonaler Ebene möglich (vgl. die Botschaft des Bun- desrates zu einer neuen Bundesverfassung [im Folgenden: Botschaft BV] vom 20. November 1996, in: BBl 1997, S. 194 ff.). Auf kanto- naler Ebene sind gestützt auf Art. 36 und 94 Abs. 4 BV insbesondere im öffentlichen Interesse begründete polizeiliche Massnahmen zuläs- sig (Botschaft BV, a.a.O., S. 296 f.). Solche Einschränkungen können dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, Sittlichkeit und Sicherheit oder von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dienen (BGE 124 I 313; 118 Ia 176 f.; 114 Ia 36; Botschaft BV, a.a.O., S. 175). Unzulässig sind wirtschafts- oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen. Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen im Übrigen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein überwie- gendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit (namentlich im Sinne der Wettbewerbsneutralität) wahren (Art. 36 BV; vgl. BGE 125 I 269; 124 I 313; 123 I 15 und 217). 3. a) Zu beachten ist zunächst, dass der Gesetzgeber auch auf eidgenössischer Ebene eine die Selbstdispensation der Ärzte betref- fende Regelung getroffen hat. Der einschlägige Art. 37 Abs. 3 KVG vom 18. März 1994 lautet: "Die Kantone bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ärzte und Ärztinnen mit einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Apo- theke den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen gleichgestellt sind. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Zugangsmög- lichkeiten der Patienten und Patientinnen zu einer Apotheke." Da dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung der Verfas- sungsmässigkeit von Art. 37 Abs. 3 KVG nach Massgabe von Art. 191 BV (unter der früheren Ordnung: Art. 113 Abs. 3 aBV), wo- nach Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechts- anwendenden Behörden massgebend sind, verwehrt ist, stellt sich die Frage, welches die Tragweite von Art. 37 Abs. 3 KVG ist. 130 Verwaltungsgericht 2001 b) Art. 37 Abs. 3 KVG weist die Kantone an, die Zulassung von Ärzten zur Führung einer Apotheke zu regeln. Dabei wird das Haupt- kriterium dieser Regelung vorgegeben, nämlich die Möglichkeit des Zugangs von Patienten zu einer öffentlichen Apotheke. Weitere Aufschlüsse zum Gehalt der fraglichen Bestimmung ergeben sich aus den Beratungen der eidgenössischen Räte. Die Tragweite von Art. 37 Abs. 3 KVG war dort zwar - nachdem der Vorschlag des Bundes- rates, die Selbstdispensation auf Bundesebene zu ordnen (vgl. BBl 1992, S. 165; Art. 31 des Entwurfs), verworfen worden war – um- stritten. Die Debatte ging indessen nicht dahin, die Aufgabenteilung zwischen Ärzten und Apothekern auf eine neue Grundlage zu stellen. Vielmehr zeugen die in der Gesetzesberatung abgegebenen Voten von der Absicht der Parlamentsmehrheit, ein breites Netz an Apo- theken beizubehalten und die Selbstdispensation (nur) in Notfällen sowie dann zuzulassen, wenn der Weg zur öffentlichen Apotheke zu lang oder zu umständlich ist (Amtliches Bulletin Ständerat 1992, S. 1306 f.; 1993, S. 1059 f.; Amtliches Bulletin Nationalrat 1993, S. 1848 f.; 1994, S. 19 f. und 358 f.). Es kann unter Umständen angezeigt sein, Materialien zu Geset- zen, die noch nicht in Kraft getreten sind, für die Auslegung einer Norm beizuziehen, hauptsächlich, wenn das geltende System nicht grundsätzlich geändert und der bestehende Rechtszustand lediglich konkretisiert oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden sollen (BGE 125 II 336, 124 II 201, mit Hinweisen). Dies muss auch zulässig sein, wenn der Gesetzgeber in einer mit der auszulegenden Norm verwandten Materie legiferiert und dabei auf eben diese Norm Bezug nimmt. In den eidgenössischen Räten wird gegenwärtig über die Einführung eines Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medi- zinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) debattiert. Die Regelung der Selbstdispensation bildet allerdings nicht Gegenstand dieses Geset- zes (Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999, BBl 1999, S. 3511). Aufschlussreich ist aber dennoch nachfolgendes Zitat aus eben dieser Botschaft zu Art. 24 Heilmittelgesetz: „Die Selbstdispen- sation mag Auswirkungen auf die Gesundheitskosten haben, aller- dings ist umstritten in welcher Richtung. Es besteht somit für den Bund kein Anlass, die Selbstdispensation im Rahmen des Heilmittel- 2001 Gesundheitswesen 131 gesetzes näher zu regeln. Soweit eine bundesrechtliche Richtungs- weisung geboten ist, findet sie sich bereits im Bundesgesetz über die Krankenversicherung“ (BBl 1999, S. 3511). Vor diesem Hintergrund steht für das Verwaltungsgericht fest, dass eine Freigabe der Medikamentenabgabe ohne Einschränkungen, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Folge des feh- lenden öffentlichen Interesses ist, nicht den Intentionen des Bundes- gesetzgebers entspricht. Wie erwähnt, kristallisierte sich während der Beratungen zum KVG mehrheitlich die Meinung heraus, die Selbst- dispensation müsse im Interesse der Beibehaltung einer ausreichen- den Zahl öffentlicher Apotheken beschränkt werden. Erklärt man dabei, wie dies Art. 37 Abs. 3 KVG tut, die Zugangsmöglichkeiten der Patienten zum massgebenden Kriterium, so ist eine für die Ärzte- schaft weniger weit gehende Regelung, als sie in § 32 Abs. 2 GesG verankert ist und durch die von der Praxis entwickelte Ein-Stunden- Regel konkretisiert wird (AGVE 1993, S. 246 mit Hinweisen), schlechterdings nicht denkbar. So gesehen steht aber dem Begehren des Beschwerdeführers auf inzidente Normenkontrolle von § 32 Abs. 2 GesG, dessen Nichtanwendung indirekt auf eine Überprüfung der Verfassungskonformität von Art. 37 Abs. 3 KVG hinausliefe, be- reits Art. 191 BV entgegen (vgl. Erw. a hievor). Wie sich im Übrigen aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, führt auch die Überprü- fung von § 32 Abs. 2 GesG auf seine Verfassungskonformität zu einem positiven Resultat. 4. a) Das öffentliche Interesse, dem mit dem Verbot bzw. der Beschränkung der Selbstdispensation Rechnung getragen werden soll, ist die regional gute Versorgung mit Apotheken, die der Ge- sundheitspflege besser dient als die (auf kleine Sortimente be- schränkte und mit andern Nachteilen - z. B. Wegfall der doppelten Kontrolle - verbundene) Selbstdispensation durch Ärzte (nicht publi- zierter BGE vom 29. Oktober 1996 in Sachen S., Erw. 2; BGE 118 Ia 179 f., 111 Ia 189 f.). Der Apotheker nimmt aufgrund seiner beson- deren fachlichen Ausbildung eine wichtige Beratungs- und Triage- funktion gegenüber dem Konsumenten wahr; oftmals fungiert er - nicht zuletzt auch als Folge der Franchise der Krankenversicherun- gen - als erste Anlaufstelle bei Erkrankungen oder Unfällen und kann 132 Verwaltungsgericht 2001 auf dem Wege der Selbstmedikation Arzneien der Listen C (Abgabe von Arzneistoffen durch Apotheken ohne ärztliches Rezept) und D (Abgabe von Arzneistoffen durch Apotheken und Drogerien; vgl. Art. 29 des Regulativs vom 25. Mai 1972 zur Ausführung der inter- kantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 3. Juni 1971) der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) abgeben, ohne die Krankenversicherungen kostenmässig zu belasten (vgl. BGE 118 Ia 182 f.; ferner Verwaltungsgericht, in: ZBl 89/1988, S. 58; Wettbewerb und Arzneimittelmarkt - eine Standortbestim- mung, herausgegeben vom Verband der schweizerischen Pharma- branche [Sanphar], Genf 1998, S. 13 f.). Der Apotheker nimmt so- dann eine Kontrollfunktion wahr; löst der Patient ein ärztlich ausge- stelltes Rezept in der öffentlichen Apotheke ein (Arzneistoffe gemäss IKS-Liste A [Abgabe durch Apotheken bei verschärfter Rezept- pflicht] oder B [Abgabe durch Apotheken gegen ärztliches Rezept]), überprüft der Apotheker - oder das unter seiner Aufsicht und Kon- trolle arbeitende Fachpersonal -, ob die Anweisungen betreffend dieses Medikament richtig verstanden wurden, und erklärt, wie das Mittel eingenommen oder angewendet werden soll. Er kann auf all- fällige Interaktionen mit andern Medikamenten aufmerksam machen, wenn der Patient selber noch zusätzliche Arzneimittel einnimmt oder ihm solche von einem anderen Arzt verschrieben worden sind (vgl. BGE 111 Ia 190). Im Idealfall ist dem Apotheker der Patient und dessen Umfeld - analog dem Hausarztmodell - seit mehreren Jahren bekannt. Er weiss um den Gesundheitszustand des Patienten, bei welchen Ärzten dieser in Behandlung ist und welche Mittel neben den ärztlichen Verschreibungen zusätzlich eingenommen werden. Er kann im persönlichen Kontakt auch feststellen, ob der Patient (z. B. bei der wiederholten Verschreibung von Beruhigungsmitteln), ver- wirrt oder retardiert reagiert, und kann bei nachlassender Gedächt- nisleistung im Alter seine Beratung intensivieren und mit dem Arzt, mit Angehörigen oder Hauspflegediensten zusammenarbeiten. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Schwelle der Patienten, sich wegen allfälliger Beschwerden zu- nächst beim Apotheker beraten zu lassen, unter Umständen kleiner ist als für eine Konsultation beim Arzt. Dies gilt auch für die Zeit 2001 Gesundheitswesen 133 einer ärztlich verordneten medikamentösen Therapie (Christine von Arx, Vertriebssysteme von Arzneimitteln unter Aspekten der Han- dels- und Gewerbefreiheit, in: Paul Richli [Herausgeber], Auf dem Weg zu einem eidgenössischen Heilmittelgesetz, Schriftenreihe der Schweizerischen Gesellschaft für Gesundheitspolitik [SGGP], Nr. 53, Bern 1997, S. 145 f., 153). b) aa) Gemäss der Stellungnahme des Kantonsapothekers vom 23. April 1998 im vorinstanzlichen Verfahren hat die Zahl der öf- fentlichen Apotheken im Kanton Aargau von 71 (1980) auf 108 (1997) zugenommen. Im Verhältnis zur - ebenfalls gewachsenen – Bevölkerung standen 1997 pro 100'000 Einwohner 20,2 Apotheken (1980: 15,7 Apotheken) zur Verfügung, was dem schweizerischen Mittel entspreche. Nach seiner Auffassung liegt die Zunahme der Apotheken in der allgemeinen Entwicklung des Gesundheitswesens begründet. So habe die Zahl von Studienabgängern in der Medizin und damit auch die Zahl von Arztpraxen zugenommen. An Bedeu- tung gewonnen habe auch die Bedeutung des Medikaments in der ambulanten Therapie. Festzustellen seien auch erhöhte Ansprüche der Bevölkerung an die medizinische Versorgung. Gesamtschweize- risch habe die Anzahl der praktizierenden Ärzte zwischen 1984 und 1994 pro 10'000 Einwohner von 14,1 auf 16,8 zugenommen, die Anzahl Apotheken im gleichen Zeitraum von 2,1 auf 2,3. Auch nach der Stellungnahme des Kantonsarztes vom 22. April 1998 hat sich die Ärztezahl zwischen 1980 (ein Arzt auf 1'343 Einwohner) und 1996 (ein Arzt auf 808 Einwohner) erhöht. Kantone mit umfassen- dem Verbot der Selbstdispensation weisen den durchschnittlich höchsten Bestand an Apotheken auf (Tessin: 54,7 Apotheken pro 100'000 Einwohner; Genf: 40,4; Waadt: 36,5; Baselstadt: 33,7; Neu- enburg: 31,3). Umgekehrt ist in Kantonen mit uneingeschränkter Selbstdispensation der durchschnittlich tiefste Bestand an Apotheken festzustellen (Nidwalden: 5,6 Apotheken pro 100'000 Einwohner; Obwalden: 6,4; Glarus: 7,7; Uri: 8,6; Luzern: 8,8; Schwyz: 9,0; So- lothurn: 11,3; Baselland: 13,9 [alle Angaben gemäss dem Statisti- schen Jahrbuch der Schweiz 1999, S. 370, T. 14.13]). Die mit der Selbstdispensation verbundene Konkurrenz zwischen Ärzten und Apothekern gefährdet grundsätzlich das Ziel einer flächendeckenden 134 Verwaltungsgericht 2001 Versorgung des Landes mit Apotheken. Insoweit liegt die Beschrän- kung der Selbstdispensation im öffentlichen Interesse; dass damit im Ergebnis ein Konkurrenzschutz für Apotheken resultiert, ändert nichts daran, dass die Beibehaltung eines Apothekennetzes einem mit Art. 27 BV bzw. Art. 31 aBV vereinbaren sozialpolitischen Zweck entspringt (BGE 119 Ia 441). bb) Mit Beschluss vom 31. März 1999 hat der Regierungsrat ei- nem Gesuch der MediService AG, Zuchwil, die mit Arzneimitteln einen Versandhandel betreibt, in dem Sinne entsprochen, als er fest- gestellt hat, die erwähnte Firma benötige für ihre Tätigkeit als öf- fentliche Apotheke aufgrund einer im Kanton Solothurn erwirkten Betriebsbewilligung im Kanton Aargau keine Bewilligung. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Gesundheitsdepartements vom 27. April 1999 an den Aargauischen Apothekerverein, das der Be- schwerdeführer ins Recht gelegt hat. Er will damit nachweisen, dass nach heutiger Auffassung der Schutz der Apotheke vor Konkurrenz kein öffentliches Interesse mehr darstelle. Die MediService AG, ein von der Krankenkasse Helsana be- herrschtes Unternehmen, darf gestützt auf eine Bewilligung des De- partements des Innern des Kantons Solothurn vom 26. März 1997 eine öffentliche Apotheke betreiben und Medikamente nicht nur in ihrer Offizin verkaufen, sondern auch versenden, wobei der Heil- mittelversand nur für ärztlich verschriebene Präparate erlaubt ist und keine Kunden in Kantonen beliefert werden dürfen, in denen der Versand von Heilmitteln verboten ist. Nach dem erwähnten Be- schluss des Regierungsrats darf nun die MediService AG gestützt auf Art. 2 und 3 BGBM ihre Tätigkeit auch im Kanton Aargau entfalten. Sicherlich ist mit der Zulassung einer solchen Vertriebsform eine zusätzliche Konkurrenzierung der Apotheken verbunden. Diese Kon- kurrenzierung findet aber – und dies bildet den massgeblichen Unter- schied zur Konkurrenzsituation mit den Ärzten – innerhalb der glei- chen Berufsgruppe statt. Die MediService AG betreibt eine öffent- liche Apotheke. Es werden nur Medikamente aufgrund von Arztre- zepten ausgeliefert. Die Rezeptbestellungen werden unter Aufsicht von Apothekern auf Interaktionen, Mengen und Verschreibung der Dosierung überprüft. Der Grundsatz "Wer rezeptiert, dispensiert 2001 Gesundheitswesen 135 nicht" ist eingehalten, die Doppelkontrolle sichergestellt. Vor diesem Hintergrund kann nicht argumentiert werden, mit der Zulassung des Pharmaversands spiele der mit der Einschränkung der Selbstdispen- sation bewirkte Konkurrenzschutz der öffentlichen Apotheken nicht mehr. Die Verschärfung der Konkurrenzsituation unter Gewerbege- nossen ist etwas grundsätzlich Anderes als die Konkurrenzierung durch eine andere Berufsgruppe. c) aa) Ob die Selbstdispensation zu tieferen Medikamenten- kosten führt und insoweit das öffentliche Interesse an der Kostenein- dämmung im Gesundheitswesen fördert (BGE 110 Ia 105.), ist um- stritten. Die zu den Akten gereichten Studien und Expertisen ver- mitteln alles Andere als ein einheitliches Bild. Während Andreas Dummermuth (Selbstdispensation, Der Medikamentenverkauf durch Ärzte, Cahiers de l'institut de hautes études en administration publi- que [IDHEAP] Nr. 114, Lausanne 1993, S. 74 mit Hinweisen) auf- grund eines Vergleichs der Kantone Aargau (eingeschränkte Selbst- dispensation) und Luzern ("reine" Selbstdispensation, d. h. praktisch jeder Arzt darf Arzneimittel abgeben) tiefere Arzt- und Medikamen- tenkosten für den Aargau errechnet, gelangen René Gröflin und Christoph Züllig (in: Schweizerische Ärztezeitung, Heft 41/1995, S. 1652 f.) zum Schluss, die Medikamentenkosten seien in Kantonen mit selbstdispensierenden Ärzten - zumindest im ersten Halbjahr 1995 - tiefer als in Kantonen mit Rezeptur. Dem wiederum halten Bernd Schips und Peter Sohre (Ist die Selbstdispensation durch Ärzte tatsächlich kostengünstiger als Rezeptur?) entgegen, in die Beurtei- lung der Kostensituation müssten auch sozioökonomische Einfluss- faktoren einfliessen, die das Nachfrageverhalten der Konsumenten beeinflussten, etwa die Leichtigkeit des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Hemmschwelle, medizinische Leistungen in An- spruch zu nehmen, die stark von der Altersstruktur abhängige Krankheitsanfälligkeit und Schwere der Erkrankungen von Patienten sowie kulturelle Unterschiede in Bezug auf die Einstellung zur mo- dernen Medizin. Diese Autoren kommen aufgrund ihrer Untersu- chungen zum Schluss, dass sich die Arzneimittelkosten mit erhöhter Ärztedichte, vermehrtem Anteil von Personen über 55 Jahren und zunehmendem Anteil von französisch- und italienischsprachiger 136 Verwaltungsgericht 2001 Bevölkerung erhöhen, hingegen mit zunehmendem Anteil von Er- werbstätigen im 1. Sektor abnehmen. Die Kostenunterschiede in den einzelnen Kantonen könnten im Ergebnis zu mindestens 80 % mit den genannten sozioökonomischen Faktoren erklärt werden, hinge- gen nicht - zumindest nicht signifikant - mit den Unterschieden in den Vertriebssystemen für Arzneimittel (Selbstdispensation und Re- zeptur). Bei der Studie Dummermuth können diese sozioökonomi- schen Faktoren aufgrund der geographischen und demographischen Wahl der Vergleichskantone allerdings kaum Einfluss auf das Resul- tat gehabt haben. Einem vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Ar- beitspapier der Helsana Versicherungen AG ist ebenfalls zu entneh- men, dass es bislang nicht gelungen ist, den Einfluss des Verkaufska- nals für Medikamente auf die Arzneimittelkosten nachzuweisen. Wohl hätten Kantone mit tieferen Medikamentenkosten vorwiegend ein System der direkten Medikamentenabgabe. Umgekehrt sei in diesen Regionen eine markant tiefere Ärztedichte zu verzeichnen, was wiederum unmittelbar die Höhe der Kosten und Prämien beein- flusse. Kantone, die von der direkten Medikamentenabgabe zur Re- zeptur gewechselt hätten (Schaffhausen, Graubünden, Bern), ver- zeichneten Kostenschübe, weil Ärzte ihren Einkommensausfall mit zusätzlichen medizinischen Leistungen kompensierten. Entsprechend ist auch der Hinweis von Christoph Bangerter und Michael Egli be- treffend den Anstieg der Medikamentenkosten im Kanton Graubün- den nach Einschränkung des Rechts zur Selbstdispensation zu relati- vieren (Der Einfluss des Vertriebskanals auf die Medikamenten- kosten, Schweizerische Ärztezeitung, Heft 8/1999, S. 448 f., 451). Dass zum Zusammenhang zwischen Selbstdispensation und Arzneikosten keine gesicherten Aussagen möglich sind, haben auch die vom Verwaltungsgericht befragten Fachstellen bestätigt. Nach Meinung des Kantonsapothekers ist dies die "ewige Streitfrage". Es liessen sich für beide Seiten Gutachten oder Beweise erbringen. Sicher falsch sei die Behauptung, in den lateinischen Kantonen mit Verschreibungspflicht seien die Medikamentkosten deswegen höher; die Bereitschaft, die ärztliche Leistung in Anspruch zu nehmen, sei dort grundsätzlich ebenfalls höher. Die Unterschiede der verschiede- 2001 Gesundheitswesen 137 nen Abgabemodelle in Bezug auf die Kosten wirkten sich im Umfeld der Gesundheitsaufwendungen ohnehin kaum relevant aus (vgl. dazu: Wettbewerb und Arzneimittelmarkt - eine Standortbestim- mung, a.a.O., S. 5 f.). Auch der Kantonsarzt erachtet die einschlägi- gen Untersuchungen als nicht schlüssig, teilweise sogar als wider- sprüchlich. bb) Im Weitern ist unter dem Gesichtspunkt der Medikamen- tenkosten an den potentiellen Interessenkonflikt des selbstdispensie- renden Arztes zu denken, der am Umsatz seiner Medikamente wirt- schaftlich direkt beteiligt ist und im Rahmen seines begrenzten Arz- neimittelangebotes eher ein im Sortiment verfügbares - allenfalls teureres - Medikament abgibt, als das wesentlich grössere - und im Einzelfall eventuell günstigere - Angebot des Apothekers in Betracht zu ziehen (vgl. den zitierten VGE vom 28. Oktober 1986, in: ZBl 89/1988, S. 59). Derartige Konfliktsituationen hält auch der Kan- tonsarzt für denkbar, doch verweist er anderseits darauf, dass selbst- dispensierende Ärzte häufiger Generika anstelle von Originalpräpa- raten abgäben, was den Konflikt eher relativiere. Immerhin mussten dem Vernehmen nach schon Ärzte wegen übermässiger Medika- mentenabgabe zur Rückerstattung bereits bezogener Entschädigun- gen an die Krankenkasse verpflichtet werden (vgl. Gröflin/Züllig, a.a.O., S. 1654). Zudem bleibt zu bedenken, dass der Arzt bereits seine eigene Dienstleistung gegenüber der Krankenkasse verrechnen kann und nochmals beim Medikamentenverkauf verdient, während die - gesundheitspolizeilich erwünschte - Beratungstätigkeit des Apothekers im Verkaufspreis für das Medikament eingeschlossen ist (BGE 118 Ia 183). Die Selbstdispensation könnte somit (nur) dann nachhaltige kostendämmende Wirkung entfalten, wenn der Arzt die Medikamente wesentlich unter den vom Apotheker verrechneten Verkaufspreisen abgeben würde (vgl. das erwähnte Arbeitspapier der Helsana Versicherungen AG). Es wird sich zeigen, wie sich das neue Abgeltungsmodell für die Abgabe von kassenpflichtigen Medika- menten, das per 1. Januar 2001 in Kraft treten soll und im Wesentli- chen vorsieht, die fachlichen (Beratungs-)Leistungen der Apotheker und selbstdispensierenden Ärzte vom Herstellungs- und Vertriebsan- teil der Medikamentenkosten zu trennen und tarifgemäss zu vergüten 138 Verwaltungsgericht 2001 (Medienmitteilung des Bundesamts für Sozialversicherung vom 24. März 2000), unter dem erwähnten Gesichtspunkt auswirken wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob der erwähnte Interessenkon- flikt auch beim Beschwerdeführer eine namhafte Rolle spielt. Dage- gen könnte sprechen, dass der Beschwerdeführer seinen Patienten in Absprache mit dem Aargauischen Krankenkassenverband auf die von ihm abgegebenen Medikamente einen Rabatt von 10 % gewährt. Eine solche Einzelfallsituation kann indessen im vorliegenden Falle schon deshalb nicht von entscheidender Bedeutung sein, weil es um die Prüfung der Verfassungskonformität einer (generell-abstrakten) Rechtsnorm geht und vor diesem Hintergrund eine entsprechend generalisierende und abstrahierende Betrachtungsweise angezeigt ist. Abgesehen davon haben sich aufgrund einer Verbandsvereinbarung offenbar auch die Apotheker verpflichtet, einen Margenanteil von rund 3 % rückzuvergüten. cc) Im Arzneimittelmarkt herrscht heute auf allen Stufen - und somit auch zwischen den Apotheken selbst - in vermehrtem Masse Wettbewerb, vorbehältlich der behördlichen Festsetzung der Publi- kumspreise für kassenpflichtige Arzneimittel (vgl. Art. 52 KVG und Art. 63 f. KVV; NZZ vom 14. Dezember 1999, S. 29). Dieser Wett- bewerb hat auf die Medikamentenpreise wiederum dämpfende Wir- kung. Werden die allgemeinen Kosten im Gesundheitswesen nach Leistungserbringer verglichen, so zeigt sich ein prozentual leicht höherer Anstieg der Arztkosten (3,36 Milliarden Fr. im Jahre 1985 gegenüber 6,59 Milliarden Fr. im Jahre 1996 [Faktor 1,96]) im Ver- hältnis zu den Apothekerkosten (1,41 Milliarden Fr. im Jahre 1985 gegenüber 2,55 Milliarden Fr. im Jahre 1996 [Faktor 1,81]; Statisti- sches Jahrbuch für die Schweiz 1999, Zürich 1998, S. 372). Ver- gleicht man die Entwicklung der Kosten für ärztliche Behandlung mit denjenigen der Arzneimittel, so zeigt sich, dass die Kosten für ärztliche Behandlung zwischen 1985 und 1993 stärker angestiegen sind als jene für Arzneimittel (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1996, Zürich 1995, S. 327). Eine höhere Anzahl von Apotheken belastet die Allgemeinheit nicht unmittelbar mit Mehrkosten, da der Arzt und nicht der Apotheker kassenpflichtige Medikamente ver- schreibt. Sie begünstigt die Selbstmedikation und vermindert die 2001 Gesundheitswesen 139 Inanspruchnahme der Krankenversicherer; zudem wird dadurch der Wettbewerb zwischen den Apothekern gefördert, was sich - zumin- dest mit zunehmend entkartellisierter Preisbildung - positiv auf die Kostenentwicklung auswirkt. dd) Zusammenfassend ist unter diesem Titel festzuhalten, dass die kostendämmende Wirkung der Selbstdispensation nicht nachzu- weisen ist und ebenso wenig damit argumentiert werden kann, die beschränkte Zulassung der Selbstdispensation durch Ärzte führe zu höheren Medikamentenkosten. (...) d) Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses erschei- nen auch die folgenden Hinweise bedeutsam: aa) (...) bb) Die eidgenössische Kartellkommission bejahte in ihrer Un- tersuchung von 1981 ein öffentliches Interesse an einer breiten Streu- ung von Apotheken (Die Arzneimittelversorgung in der Schweiz, in: Veröffentlichungen der Schweizerischen Kartellkommission 1981, S. 125 ff., 193 ff.). Im Januar 1995 hat sie eine neue Untersuchung über den Arzneimittelmarkt eröffnet. Als Folge der KVG-Revision und im Hinblick auf das neue Heilmittelgesetz sowie unter Berück- sichtigung der von der "Reglementation" (heute Sanphar) in Zusam- menarbeit mit Apothekern, Ärzten, Importeuren, Grossisten usw. ausgearbeiteten Änderung der geltenden Marktordnung hat sie ihre Untersuchungstätigkeit mit Beschluss vom 22. April 1996 bis Ende 1998 ausgesetzt und die ihr vorgelegten Anpassungsvorschläge, welche unter anderem auf eine Ablösung der bisherigen Margen- ordnung durch eine Tarifierung der apothekerseits erbrachten Bera- tungsdienstleistungen hinzielen, akzeptiert. Grundsätzlich neue Posi- tionen zur Aufgabenteilung zwischen Apothekern und Ärzten hat sie bisher nicht vertreten, doch will sie die Rolle der Apotheker und Ärzteschaft bei der Arzneimitteldistribution in Bezug auf neue Tari- fierungs- und Abgeltungssysteme untersuchen (Beschluss der Kar- tellkommission vom 22. April 1996; vgl. auch: Veröffentlichungen der Schweizerischen Kartellkommission und des Preisüberwachers 3/1996, S. 213 f.). Auch die eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) hat in der kürzlich abgeschlossenen Untersuchung, welche im April 1998 140 Verwaltungsgericht 2001 gegen die Marktregulierung im Medikamentenvertrieb angestrengt wurde, festgestellt, dass die Margen- und Rabattordnung, die den Vertrieb von Arzneimitteln vom Hersteller bis zum Fachhandel lückenlos geregelt habe, den Wettbewerb erheblich oder gar in kar- tellgesetzwidriger Weise einschränkt. Entsprechend hat die Weko die vom Branchenverband Sanphar herausgegebene Margen- und Ra- battordnung mitsamt den sog. Grossistenbedingungen verboten (NZZ vom 16. Juni 2000, S. 25). e) Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass hinter der - bereits in Art. 37 Abs. 3 KVG angelegten (Erw. 3 hievor) - Regelung von § 32 Abs. 2 GesG ein gewichtiges öffentliches Interesse steht, weil damit die Schaffung und Sicherung eines dichten Netzes von Medikamentenverkaufsstellen in öffentlichen Apotheken mit einem vielseitigen Angebot und mit fachmännischer Beratung - regelmässig rund um die Uhr - ermöglicht wird. Gefördert wird damit auch die kostendämmend wirkende Selbstmedikation, die Doppelkontrolle bei der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneien, die Patientenbegleitung wäh- rend einer laufenden Therapie und die Beratungstätigkeit zu Gunsten anderer medizinischer Berufsgruppen betreffend Auswahl und Ein- satz von Medikamenten. Sodann wird die Arzneimittelversorgung und der Medikamenteneinsatz in Krankenhäusern, Heimen und im Spitex-Bereich sichergestellt. Zudem wird getreu dem - in den West- schweizer Kantonen und im Tessin sowie in weiten Teilen der EU-Staaten selbstverständlichen - Grundsatz "Wer rezeptiert, dispen- siert nicht" die Gefahr reduziert, dass aus wirtschaftlichen Gründen dem Patienten mehr oder anderes abgegeben wird, als notwendig oder indiziert ist (Verwaltungsgericht, in: ZBl 89/1988, S. 63; von Arx, a.a.O., S. 152 f. mit Hinweisen; Dummermuth, a.a.O., S. 13, Tab. 6.2). 5. a) Die Verhältnismässigkeit einer Einschränkung der Wirt- schaftsfreiheit misst sich an drei Kriterien: Die Einschränkung muss geeignet sein, das angeführte öffentliche Interesse zu schützen, sie muss zu dessen Schutz erforderlich sein (im Sinn des geringstmögli- chen Eingriffs), und sie muss die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne befolgen, mithin ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem ge- steckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheits- 2001 Gesundheitswesen 141 beschränkung wahren (vgl. Gygi/Richli, a.a.O., S. 106 f.; Ulrich Hä- felin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 493 f.). b) Es wurde bereits ausgeführt, dass die im überwiegenden öf- fentlichen Interesse liegende Beschränkung der Selbstdispensation zu einer erhöhten Apothekendichte führt, weshalb die Geeignetheit der Massnahme, das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel zu fördern, ausser Zweifel liegt (AGVE 1993, S. 241). Sie ist auch erforderlich, um ein breites Netz an Apotheken mit entsprechender Anzahl an Spezialisten längerfristig zu erhalten, da diese bei zunehmender Kon- kurrenzierung durch eine steigende Zahl selbstdispensierender Ärzte wirtschaftlich (u.a. hoher Investitionsbedarf aufgrund der gesetzli- chen Vorgaben [vgl. die §§ 11 f. der Verordnung über die Apotheken vom 3. April 1958; § 26 Abs. 3 GesG]) nicht mehr in ausreichender Zahl bestehen können. c) Mildere Massnahmen, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Schaffung und - insbesondere - der Beibehaltung eines aus- reichenden Netzes an öffentlichen Apotheken zu erreichen, als mit der beschränkten - und damit nicht a priori ausgeschlossenen – Selbstdispensation sind weder ersichtlich noch dargetan. Wie das Verwaltungsgericht schon früher aufgezeigt hat, ist die geltende Norm flexibler ausgestaltet als die altrechtliche Regelung gemäss § 22 des Gesundheitsgesetzes vom 28. November 1919 (aGesG; vgl. AGVE 1993, S. 241 f.). d) Der staatliche Eingriff muss schliesslich durch ein das pri- vate Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Eine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Person hat, soll unterbleiben (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 516). Das Bundesgericht hat die Verhältnismässigkeit - im Rah- men seiner zurückhaltenden Prüfung - der Beschränkung des Rechts zur Selbstdispensation wiederholt bejaht (BGE 118 Ia 184; 111 Ia 184 ff., nicht publizierte Erw. 5). Es hielt in den beurteilten Fällen für wesentlich, dass dem Arzt die unmittelbare Anwendung des Medi- kaments beim Patienten oder bei Hausbesuchen sowie in Notfällen nicht untersagt war und ihn das Verbot zur Führung einer Privatapo- 142 Verwaltungsgericht 2001 theke nicht in seiner Haupttätigkeit traf. Auch nach § 32 Abs. 1 GesG ist dem Arzt die unmittelbare Anwendung sowie in Notfällen auch die Abgabe von Medikamenten gestattet. Dass ein eminentes öffentliches Interesse an der Beibehaltung eines breiten Netzes an öffentlichen Apotheken besteht, wurde bereits dargelegt. Dagegen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einkommensinteressen nicht aufzukommen. Er betreibt als Dr. med. mit FMH-Titel eine Arztpraxis, weshalb ihn eine ihn nicht in seiner angestammten Tätig- keit treffende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nur bei minder zu gewichtendem öffentlichen Interesse an der Beschränkung der Selbstdispensation unzumutbar treffen kann. Es lässt sich ohnehin fragen, ob der verfassungsmässige Entscheid richtig ist, Ärzte und Apotheker auch in Bezug auf (Neben-)Tätigkeiten, die bereits von Bundesrechts wegen anderen Medizinalpersonen zugedacht sind, der Wirtschaftsfreiheit zu unterstellen. In den Kerngehalt der Wirt- schaftsfreiheit des Arztes wird mit der Beschränkung der Selbstdis- pensation jedenfalls nicht eingegriffen, ist ihm doch die Erwerbstä- tigkeit in seinem angestammten Beruf in keiner Art und Weise ver- wehrt (vgl. René Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini, Öf- fentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, § 5 Rz. 210 f.). Vorliegen- denfalls ist zudem zu beachten, dass die Praxis des Beschwerdefüh- rers die einzige in X. ist, einer Gemeinde mit immerhin rund 1'800 Einwohnern. e) Die Einschränkung der Selbstdispensation erweist sich somit auch als verhältnismässig (vgl. auch AGVE 1993, S. 242). 6. Zu prüfen bleibt, ob die als verfassungsmässig erkannte Be- stimmung von § 32 Abs. 2 GesG im vorliegenden konkreten Einzel- fall gesetzeskonform angewendet worden ist. a) Das Verwaltungsgericht hat in AGVE 1993, S. 244 f., die Entwicklungsgeschichte von § 32 GesG nachgezeichnet. Im Unter- schied zur früheren Regelung in § 22 Abs. 1 aGesG, welche das Hal- ten einer Privatapotheke davon abhängig machte, dass Ärzte mindes- tens vier Kilometer von der nächsten öffentlichen Apotheke entfernt oder in einer Gemeinde mit mehr als 2'500 Einwohnern ohne öffent- liche Apotheke praktizierten, ist aufgrund der - bereits altrechtlich entwickelten - Praxis massgebend, ob ein Zeitaufwand von nicht 2001 Gesundheitswesen 143 mehr als einer Stunde zur Beschaffung eines Medikaments ausreicht, wobei die Zeitlimite unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfüllbar sein muss (AGVE 1993, S. 246 mit Hinweisen). Von diesen Grundsätzen geht auch der Regierungsrat zutreffend aus. Nachdem die Beschwerdegegner in X. an der Dorfstrasse gegenüber der Arzt- praxis des Beschwerdeführers eine Apotheke eröffnet haben, sind die Voraussetzungen für die Selbstdispensation im heutigen Zeitpunkt zweifellos nicht mehr gegeben, so dass sich die Frage nach der Zu- lässigkeit des Entzugs stellt. b) Die Selbstdispensationsbewilligung des Beschwerdeführers vom 20. März 1981 enthält die Nebenbestimmung, dass die Bewilli- gung dahinfällt, falls in einem späteren Zeitpunkt im Umkreis von 4 km eine öffentliche Apotheke gegründet werden sollte. aa) Das Verwaltungsgericht hat in seiner publizierten Recht- sprechung eine ähnlich lautende Bestimmung nicht als Resolutivbe- dingung, sondern als Widerrufsvorbehalt qualifiziert (AGVE 1993, S. 248). Davon geht auch der Regierungsrat aus. Enthält eine Bewil- ligung einen solchen Vorbehalt, darf sie widerrufen werden, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Willkür vorliegt. Der Unterschied zu einer vorbehaltlos erteilten Bewilligung besteht darin, dass bestimmte Widerrufsgründe bereits im Voraus festgelegt sind und der Bewilligungsnehmer insofern eher mit einem Widerruf rechnen muss, womit sein Vertrauensschutzinteresse an Gewicht verliert. Jedenfalls ist so oder so - nach den Widerrufsre- geln - abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts das private (und öffentliche) Interesse an der Rechtssicherheit und am Fortbestand der bisherigen Ordnung im konkreten Fall überwiegt (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Ba- sel/Frankfurt a. M. 1990, Nr. 41/B/I/b mit Hinweisen; BGE 109 Ia 130 f.; 101 Ia 191; 99 Ia 458; AGVE 1993, S. 249; 1996, S. 292; VGE III/173 vom 17. Dezember 1999 [BE.97.00341] in Sachen F. u. M., 12 f.). Unter Hinweis auf diese Grundsätze verweigerte das Bun- desgericht einem Arzt, dem die Bewilligung zur Selbstdispensation ebenfalls unter Widerrufsvorbehalt erteilt worden war, die Berufung auf Treu und Glauben (BGE 111 Ia 184, nicht publizierte Erw. 7). 144 Verwaltungsgericht 2001 bb) (...) cc) Verwaltungsakte, die dem Gesetz nicht oder nicht mehr ent- sprechen, können grundsätzlich widerrufen werden. Der Widerruf ist allerdings in diesen Fällen nur unter den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zulässig. Danach sind das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen. Dem Postulat der Rechtssicherheit kommt in der Regel dann der Vorrang zu, wenn durch die frühere Verfügung ein subjekti- ves Recht begründet worden ist oder wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die fragliche Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; ein Widerruf kann auch in einem der drei genannten Fälle in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. BGE 119 Ia 309 f.; 115 Ib 155). Zudem gelten diese Grundsätze für Verfügungen, die ein einmaliges, nicht wiederkehrendes Verhalten erlauben, insbeson- dere für Baubewilligungen (BGE 100 Ib 303 f.). Wird dem Privaten aber eine unbefristete Tätigkeit erlaubt, so ist die Bewilligung nicht allein deshalb unwiderruflich, weil von ihr bereits Gebrauch gemacht worden ist. Gerät eine formell rechtskräftige Verwaltungsverfügung aufgrund einer nachträglichen Rechtsänderung oder durch eine Än- derung des rechtserheblichen Sachverhalts in Widerspruch zum ob- jektiven Recht, ist sie anzupassen bzw. die Bewilligung gegebenen- falls zu widerrufen, soweit mit der Verfügung nicht wohlerworbene Rechte begründet worden sind (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 45, S. 273; Ulrich Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Ver- waltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95/1994, S. 50; vgl. auch BGE 115 Ib 155; 106 Ib 255 f.). Besteht die Ände- rung des massgebenden Rechts dagegen bloss in einer neuen, ge- richtlich bestätigten, Verwaltungspraxis oder in einer neuen Recht- sprechung, so darf die Verfügung über das Dauerrechtsverhältnis grundsätzlich nicht angetastet werden. Anders zu entscheiden ist nur 2001 Gesundheitswesen 145 dann, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung schlech- terdings nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil die neue Rechtspraxis eine derartige Verbreitung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Privilegierung und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes erscheint (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 350 mit Hinweisen). Eine solche Ausnahmesituation ist im vorliegenden Falle nicht gegeben. Zwar wurde bereits unter dem Regime des früheren, bis zum 30. April 1988 in Kraft stehenden Gesundheitsgesetzes die starre Vier-Kilometer-Regel zunehmend aufgegeben und berücksich- tigt, ob die Beschaffung von Medikamenten innert nützlicher Frist und mit zumutbarem zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich sei (AVGE 1993, S. 245 f.). Richtig ist wohl auch, dass die rasche und für jedermann mögliche Versorgung mit Medikamenten für die Einwohner von X. schon seit längerem durch die Apotheken in Y. gewährleistet war. Anderseits steht aber auch fest, dass die geänderte Praxis ausschliesslich bei der Behandlung neuer Gesuche um Selbst- dispensation Anwendung fand und nicht auch zu einer Überprüfung bereits erteilter Bewilligungen oder gar zu deren Widerruf Anlass gab. Dementsprechend kann nicht gesagt werden, dass die dem Be- schwerdeführer am 20. März 1981 erteilte Selbstdispensationsbewil- ligung einzigartig geblieben wäre und aus der damaligen Sicht als stossende Privilegierung des Beschwerdeführers qualifiziert werden müsste. Ein Widerruf der erwähnten Bewilligung konnte daher nach dem Gesagten frühestens ab Inkrafttreten von § 32 GesG am 1. Mai 1988 in Frage kommen, und bei Annahme einer zehnjährigen Ver- wirkungsfrist - eine kürzere Frist wird seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet - erfolgte der Widerruf am 11. Februar 1998 recht- zeitig. Im Übrigen ist durchaus offen, ob es des Rückgriffs auf eine absolute Verwirkungsfrist überhaupt bedürfe. Die Frage, ob die Be- hörde eine ursprünglich rechtmässig erteilte Bewilligung aufgrund einer nachträglich eingetretenen Rechtsänderung noch nach Jahr und Tag widerrufen kann, entscheidet sich letztlich stets aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit gegen jene an der richtigen Rechtsanwendung (vgl. Häfelin/Müller, a.a.0., Rz. 812). 146 Verwaltungsgericht 2001 dd) Wie bereits ausgeführt, besteht mit Blick auf die vom Ge- setzgeber angestrebte Schaffung und Erhaltung eines breiten Netzes von Apotheken ein eminentes öffentliches Interesse an der Durchset- zung von § 32 Abs. 2 GesG. Demgegenüber kommt dem Vertrauens- schutzinteresse des Beschwerdeführers angesichts des in der Bewil- ligung von 1981 enthaltenen Widerrufsvorbehalts untergeordnete Be- deutung zu (vgl. AGVE 1993, S. 249). Es steht auch nicht ein Ein- griff in wohlerworbene Rechte des Beschwerdeführers zur Debatte. In gesamthafter Abwägung der sich einander widerstreitenden öf- fentlichen und privaten Interessen gelangt auch das Verwaltungsge- richt zum Ergebnis, dass das Gesundheitsdepartement den in der Be- willigung vom 20. März 1981 enthaltenen Widerrufsvorbehalt zu Recht aktualisiert hat. 2001 Lebensmittelpolizei 147 III. Lebensmittelpolizei 38 Lebensmittelpolizei. - Durch das Überkleben des (abgelaufenen) Mindesthaltbarkeits- datums mit einem neuen Preisschild ("Reduzierter Preis") in einem Lebensmittelgeschäft wird eine Täuschung des Konsumenten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 und 3 LMG bewirkt (Erw. 3/b). - Die Anordnung, Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbar- keitsdatum mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen und auf einer separaten Auslage anzubieten, ist verhältnismässig (Erw. 3/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Februar 2001 in Sachen X. gegen Gesundheitsdepartement. Aus den Erwägungen 1. Angefochten ist im vorliegenden Verfahren die Anordnung des Kantonalen Laboratoriums Aargau, dass Lebensmittel, die über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus zum Verkauf angeboten wer- den, mindestens mit einem klaren Hinweis auf das abgelaufene Min- desthaltbarkeitsdatum auf einer separaten Auslage zu verkaufen sind und dass die Produkte die gesetzlichen Anforderungen weiterhin erfüllen müssen. (...) 2. (...) 3. a) Das Gesundheitsdepartement legte seinem Entscheid den folgenden Sachverhalt zugrunde: „Bei der Kontrolle des KL vom 11. Mai 1999 befanden sich im Ver- kaufsangebot der X. folgende Artikel mit entsprechenden Mindest- haltbarkeitsdaten (im Folgenden: MHD für Mindesthaltbarkeits-Da- tum): Schweinsfilet im Teig gefroren, 2. Mai 1999 Fondue Chinoise-Rindfleisch gefroren, 1. Mai 1999