Das AVA hat bereits in seinem Schreiben vom 16. Juni 1998 Hand zu einer solchen Variante geboten („Je endständig eine Aussentreppe zusätzlich zur offenen Treppe anordnen“). Die Vorschrift von § 46 Abs. 3 Satz 2 BSV, welche den Fluchtweg auf maximal 50 m festsetzt, wenn die Fluchtwege zu mindestens zwei voneinander entfernten Treppenanlagen bzw. Ausgängen ins Freie führen, kann so eingehalten werden; die Fluchtweglänge beträgt unbestrittenermassen 44 m. Der Subsubeventualantrag kann daher gutgeheissen werden. 2001 Gesundheitswesen 127 II. Gesundheitswesen