Grundfläche lediglich einen Quotienten von 2,20 aufwiesen. Im Eventualfall könnte, sofern dies notwendig sei, was bestritten werde, eine zweite identische Aussentreppe auf der Südseite des Gebäudes angebracht werden. Das AVA lehnt die Projektänderungsvariante mit folgender Begründung ab: Unter Verweisung auf § 46 BSV wird ausgeführt, mit der realisierten aussenliegenden Wendeltreppe an der Nordfassade stehe lediglich ein vorschriftsgemässer Fluchtweg zur Verfügung.