mäss § 48 Abs. 2 BSV. Sämtliche Räume im Erdgeschoss hätten - unabhängig vom Hauptkorridor - einen separaten Ausgang direkt ins Freie. Die Länge des Fluchtwegs dürfe im vorliegenden Falle gemäss § 46 Abs. 3 Satz 2 BSV 50 m nicht übersteigen. 83,3% der Grundfläche liege nun aber im Fluchtwegbereich von 35 m der Aussentreppe, und die offene Treppenanlage decke mit dem 35 m-Abstand die ganze Grundfläche ab. Im fraglichen Bürogebäude werde mit der Brandmeldeanlage ein Brandsicherheitsquotient von 3,85 erreicht, wogegen Schulhäuser bis 700 m2 Grundfläche lediglich einen Quotienten von 2,20 aufwiesen.