Die ausnahmsweise Zulassung einer (gegen die Korridore) offenen Treppenanlage kommt daher hier nicht in Betracht. Vielmehr ist das - als Fluchtweg dienende - Treppenhaus nach Massgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1 BSV als Brandabschnitt mit einem Feuerwiderstandswert von mindestens F 60 zu erstellen, wie es im ersten Projekt auch vorgesehen war. Realisiert wurden statt dessen - nach Massgabe des Projektänderungsgesuchs - eine offene Treppenanlage sowie eine zusätzliche aussenliegende Fluchttreppe.