Die Beschwerdeführerinnen bestreiten in keiner ihrer Eingaben, dass die durchschnittlichen Brandbelastungen in Schulhäusern geringer sind als in Bürobauten. Auch für das Verwaltungsgericht ist nicht erkennbar, weshalb den diesbezüglichen Feststellungen der Expertin, die einerseits auf eigenen Untersuchungen, anderseits auf anerkannten Erfahrungswerten basieren, nicht sollte gefolgt werden können. Stellung zu nehmen ist lediglich noch zum Einwand, sowohl in Bezug auf die Ausgestaltung der Korridore als auch in Bezug auf die konkrete Brandbelastung entspreche das Bürogebäude der Beschwerdeführerin 2 eher einem Schulhaus, was mit einem Augenschein belegt werden könne.