3 Weicht die Brandgefahr im Einzelfall so vom Normalfall ab, dass die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen als ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, können die zu treffenden Massnahmen angemessen erweitert oder reduziert werden.“ In verfahrensmässiger Hinsicht ergänzt § 2 BSV wie folgt: „3Im Brandschutzgesuch ist darzustellen, mit welchen Massnahmen der gesetzliche Brandschutz erfüllt wird. Sind Alternativmassnahmen zu den vorgeschriebenen Massnahmen vorgesehen, hat der Gesuchsteller schriftlich in ausreichender Weise aufzuzeigen, dass sein Konzept als gleichwertig erachtet werden kann.“ ddd)