Aktivierungsgefahr (Zündquellen), h) Brandbekämpfungsmöglichkeiten.“ cc) Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Vorschrift in § 48 Abs. 2 BSV, wonach offene Treppenanlagen, d.h. Korridore ohne Brandabschlüsse gegen das Treppenhaus, in (maximal viergeschossigen) Bürobauten nur zulässig sind, wenn die Grundfläche nicht mehr als 600 m2 beträgt. aaa) Vertikalverbindungen wie Treppenhäuser sind in Brandabschnitte abzutrennen (§ 32 Abs. 2 lit.