danach erlässt der Regierungsrat Vorschriften über die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung des baulichen und betrieblichen Brandschutzes. Die materiellen Vorgaben zum baulichen und betrieblichen Brandschutz finden sich in Abs. 1 und Abs. 3 von § 3 BSG, die wie folgt lauten: „1Gebäude, Lager und andere Anlagen sind zusammen mit den Betriebseinrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass a) der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt wird; b) die Sicherheit von Personen gewährleistet ist; c) Umwelt- und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden