Während die akzessorische Normenkontrollgewalt allen kantonalen Gerichten zukommt, ist sie in der Exekutive beim Regierungsrat konzentriert. Ziel dieser Regelung ist es, u.a. zu vermeiden, dass vom Regierungsrat erlassene Rechtssätze durch untergeordnete Verwaltungsstellen unanwendbar erklärt werden (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 90 N 22). Dieser ratio entspricht die untergeordnete Verwaltungsstelle, solange sie die in Frage stehende Norm - wie im vorliegenden Fall - als verfassungskonform beurteilt; das „Verwerfungsmonopol“ des Regierungsrats wird damit nicht tangiert.