Die Sommerferien verbrachten er und seine Geschwister aber regelmässig bei den Eltern in der Schweiz. Am 16. Juni 1994 stellte der Vater des Beschwerdeführers, welcher hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, für den Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch, hielt aber in der Folge nicht an diesem fest. Im Sommer 1994 und 1995 hielt sich der Beschwerdeführer ferienhalber in der Schweiz auf. Am 13. August 1995 reichte sein Vater ein zweites Familiennachzugsgesuch für ihn ein. Mit Schreiben vom 28. November 1995 teilte die Fremdenpolizei, Sektion Bewilligungen, mit, dass gemäss neuer Praxis der Fremdenpolizei und aufgrund von Bundesgerichtsentscheiden ein Famili-