Bei der Beurteilung des neuen Gesuches hat die zuständige Behörde zunächst lediglich zu prüfen, ob die geltend gemachten Umstände effektiv neu sind, d.h. ob unechte oder echte Noven vorliegen. Waren die Umstände im ersten Verfahren bekannt, so ist auf das neue Gesuch bzw. auf das Wiederaufnahmebegehren nicht einzutreten, da der Sachverhalt bereits beurteilt worden ist und der Be- 488 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001