II. 2. Wird ein Gesuch eingereicht, welches gleich lautet wie ein früheres, bereits rechtskräftig entschiedenes Gesuch, stellt sich zunächst die Frage, ob neue, entscheidwesentliche Umstände geltend gemacht werden. a) Wird geltend gemacht, es lägen erhebliche, d.h. entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel vor, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides wohl bestanden, der verfügenden oder entscheidenden Behörde aber nicht bekannt waren (unechte Noven), so hat die letzte Instanz die Wiederaufnahme des Verfahrens zu prüfen (§ 27 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968).