sei. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen und Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lägen nicht vor. B. Mit Eingabe vom 23. Juli 1999 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Einsprache. Am 12. August 1999 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (Vorinstanz) die Einsprache ab. C. Mit Eingabe vom 27. August 1999 reichte der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz Beschwerde ein. Aus den Erwägungen