Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme auf. Nach Eingang der Stellungnahme bewilligte die Fremdenpolizei mit Verfügung vom 1. Juli 1999 das Gesuch für die Ehefrau und die beiden ehelichen Kinder; bezüglich des Sohnes trat sie auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid damit, dass das Familiennachzugsgesuch bereits mit Verfügung vom 9. Oktober 1998 abgelehnt und eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 25. März 1999 abgewiesen worden 2001 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 487