Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer keine Beschwerde ein. d) Am 23. April 1999 stellte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau, die beiden gemeinsamen Kinder sowie für X.. Mit Schreiben vom 7. Mai 1999 teilte die Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer mit, sie erwäge das Gesuch betreffend die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zu bewilligen, betreffend X. hingegen abzulehnen, da nun die Ehefrau des Beschwerdeführers plötzlich als Mutter von X. aufgeführt werde. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme auf.