des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der eingereichten widersprüchlichen Dokumente, nicht habe erstellt werden können. Nicht erstellt sei, wer die leibliche Mutter von X. sei, wie das Verwandtschaftsverhältnis zwischen X. und dem Beschwerdeführer beziehungsweise zu dessen Ehefrau (allfällige Adoption) aussehe und ob und wenn ja, seit wann der Beschwerdeführer das Sorgerecht über X. habe. Unter diesen Umständen könne auch nicht von einer vorrangigen familiäre Beziehung zwischen X. und dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer keine Beschwerde ein.