Möglichkeit, bei seinem Vater zu leben. Mit Verfügung der Fremdenpolizei, Sektion Aufenthalt, vom 9. Oktober 1998 wurde das Gesuch abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehe keine vorrangige familiäre Beziehung und das Gesuch sei vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen gestellt worden. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1998 Einsprache, welche durch den Rechtsdienst der Fremdenpolizei, nach diversen weiteren Abklärungen und Beweisanordnungen, mit Entscheid vom 25. März 1999 abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung damit, dass der Sachverhalt aufgrund der ungenügenden Mitwirkung