A. a) Der Beschwerdeführer reiste erstmals 1981 als Saisonnier in die Schweiz ein. Am 2. Juli 1992 wurde seine Saisonnier- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt und am 6. April 1995 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. b) Am 31. Mai 1983 wurde der uneheliche Sohn X. geboren; mit der leiblichen Mutter ging der Beschwerdeführer keine Ehe ein. 1987 heiratete der Beschwerdeführer eine jugoslawische Staatsangehörige. Aus dieser Ehe entstammen zwei Kinder, geboren 1987 und 1990. c) Der Beschwerdeführer stellte am 8. Januar 1998 ein Gesuch um Ausstellung eines Besuchervisums für seinen Sohn X.. Nach Einreise des Sohnes reichte der Beschwerdeführer am 25. März 1998