2001 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 485 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei 112 Wiedererwägung und Wiederaufnahme. Voraussetzungen des Eintretens auf ein neues Familiennachzugsgesuch nach rechtskräftig erledigtem erstem Gesuch (Erw. II/2 bis 4). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. April 2001 in Sachen L.S. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.1999.00068). Sachverhalt A. a) Der Beschwerdeführer reiste erstmals 1981 als Saisonnier in die Schweiz ein. Am 2. Juli 1992 wurde seine Saisonnier- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt und am 6. April 1995 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. b) Am 31. Mai 1983 wurde der uneheliche Sohn X. geboren; mit der leiblichen Mutter ging der Beschwerdeführer keine Ehe ein. 1987 heiratete der Beschwerdeführer eine jugoslawische Staatsange- hörige. Aus dieser Ehe entstammen zwei Kinder, geboren 1987 und 1990. c) Der Beschwerdeführer stellte am 8. Januar 1998 ein Gesuch um Ausstellung eines Besuchervisums für seinen Sohn X.. Nach Einreise des Sohnes reichte der Beschwerdeführer am 25. März 1998 ein Familiennachzugsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, X. stamme aus einer früheren Beziehung und habe bislang bei seiner Mutter gelebt. Da diese nicht mehr für ihn sorgen wolle und auch seine Ehefrau aufgrund der beiden gemeinsamen Kinder nicht für X. sorgen könne, fehle X. der erforderliche Familienanschluss. Ein Kontakt zwischen X. und der Ehefrau und den Kindern des Be- schwerdeführers bestehe nicht. In der Schweiz hätte er dagegen die 486 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001 Möglichkeit, bei seinem Vater zu leben. Mit Verfügung der Frem- denpolizei, Sektion Aufenthalt, vom 9. Oktober 1998 wurde das Gesuch abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehe keine vorrangige familiäre Beziehung und das Gesuch sei vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen gestellt worden. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1998 Einsprache, wel- che durch den Rechtsdienst der Fremdenpolizei, nach diversen weite- ren Abklärungen und Beweisanordnungen, mit Entscheid vom 25. März 1999 abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung damit, dass der Sachverhalt aufgrund der ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der eingereichten widersprüchlichen Dokumente, nicht habe erstellt werden können. Nicht erstellt sei, wer die leibliche Mutter von X. sei, wie das Ver- wandtschaftsverhältnis zwischen X. und dem Beschwerdeführer beziehungsweise zu dessen Ehefrau (allfällige Adoption) aussehe und ob und wenn ja, seit wann der Beschwerdeführer das Sorgerecht über X. habe. Unter diesen Umständen könne auch nicht von einer vorrangigen familiäre Beziehung zwischen X. und dem Beschwerde- führer ausgegangen werden. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer keine Beschwerde ein. d) Am 23. April 1999 stellte der Beschwerdeführer ein Famili- ennachzugsgesuch für seine Ehefrau, die beiden gemeinsamen Kin- der sowie für X.. Mit Schreiben vom 7. Mai 1999 teilte die Frem- denpolizei dem Beschwerdeführer mit, sie erwäge das Gesuch betref- fend die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zu bewilligen, betref- fend X. hingegen abzulehnen, da nun die Ehefrau des Beschwerde- führers plötzlich als Mutter von X. aufgeführt werde. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme auf. Nach Eingang der Stellungnahme bewilligte die Fremdenpolizei mit Ver- fügung vom 1. Juli 1999 das Gesuch für die Ehefrau und die beiden ehelichen Kinder; bezüglich des Sohnes trat sie auf das Familien- nachzugsgesuch nicht ein. Begründet wurde der Nichteintretensent- scheid damit, dass das Familiennachzugsgesuch bereits mit Verfü- gung vom 9. Oktober 1998 abgelehnt und eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 25. März 1999 abgewiesen worden 2001 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 487 sei. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen und Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lägen nicht vor. B. Mit Eingabe vom 23. Juli 1999 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Einsprache. Am 12. August 1999 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (Vorinstanz) die Einsprache ab. C. Mit Eingabe vom 27. August 1999 reichte der Beschwerde- führer gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz Beschwerde ein. Aus den Erwägungen II. 2. Wird ein Gesuch eingereicht, welches gleich lautet wie ein früheres, bereits rechtskräftig entschiedenes Gesuch, stellt sich zu- nächst die Frage, ob neue, entscheidwesentliche Umstände geltend gemacht werden. a) Wird geltend gemacht, es lägen erhebliche, d.h. entscheidwe- sentliche Tatsachen oder Beweismittel vor, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides wohl bestanden, der verfügen- den oder entscheidenden Behörde aber nicht bekannt waren (unechte Noven), so hat die letzte Instanz die Wiederaufnahme des Verfahrens zu prüfen (§ 27 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968). b) Wird geltend gemacht, es lägen entscheidwesentliche Um- stände vor, die sich erst nach Erlass der nun in Rechtskraft erwach- senen Verfügung oder des rechtskräftigen Entscheides ergaben (echte Noven), ist durch die erste Instanz zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (§ 25 VRPG) und das neue Gesuch damit materiell zu behandeln ist. c) Bei der Beurteilung des neuen Gesuches hat die zuständige Behörde zunächst lediglich zu prüfen, ob die geltend gemachten Umstände effektiv neu sind, d.h. ob unechte oder echte Noven vor- liegen. Waren die Umstände im ersten Verfahren bekannt, so ist auf das neue Gesuch bzw. auf das Wiederaufnahmebegehren nicht ein- zutreten, da der Sachverhalt bereits beurteilt worden ist und der Be- 488 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001 troffene kein Rechtsschutzinteresse besitzt, einen bereits rechtskräf- tig beurteilten Sachverhalt nochmals überprüfen zu lassen. Sind die geltend gemachten Umstände effektiv als neu zu be- zeichnen, ist zu prüfen, ob diese grundsätzlich entscheidwesentlich sind. D.h. es ist die Frage zu stellen, ob die Berücksichtigung der neuen Umstände grundsätzlich zu einer Bewilligung des Gesuches führen kann. Ist auch diese Frage zu bejahen, ist das neue Gesuch bei Vorliegen von echten Noven im Rahmen einer Wiedererwägung durch die erste Instanz materiell zu behandeln oder das Verfahren bei Vorliegen von unechten Noven durch die letzte Instanz wieder auf- zunehmen. 3. a) Das erste Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers für seinen Sohn X. wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid der Vorinstanz abgewiesen. Die Abweisung erfolgte, weil der Sach- verhalt aufgrund der ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdefüh- rers, insbesondere aufgrund der eingereichten widersprüchlichen Dokumente, nicht habe erstellt werden können; weil nicht erstellt sei, wer die leibliche Mutter von X. sei; weil unklar sei, wie das Ver- wandtschaftsverhältnis zwischen X. und dem Beschwerdeführer beziehungsweise zu dessen Ehefrau aussehe; weil zudem unklar sei, ob und wenn ja, seit wann der Beschwerdeführer das Sorgerecht über X. habe und weil unter diesen Umständen auch nicht von einer vor- rangigen familiäre Beziehung zwischen X. und dem Beschwerdefüh- rer ausgegangen werden könne. b) Der Beschwerdeführer bringt in seinem neuen Gesuch einzig vor, es gehe nicht mehr nur um den Nachzug des Sohnes X., sondern neu auch um den Nachzug seiner Ehefrau und der beiden gemeinsa- men Kinder. Andere Noven macht der Beschwerdeführer nicht gel- tend. Insbesondere wird auch nicht geltend gemacht, es lägen im Zusammenhang mit den Gründen, die zur Abweisung des Gesuches geführt hatten, neue Umstände vor. c) Zweifellos stellt das Nachzugsgesuchs für weitere Familien- angehörige und dessen Bewilligung durch die Fremdenpolizei ein echtes Novum dar. Das Gesuch wurde zu Recht als Wiedererwä- gungsgesuch betrachtet. Hingegen ist die geltend gemachte neue Tatsache für die Beurteilung des neuen Familiennachzugsgesuches 2001 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 489 betreffend den Sohn keineswegs entscheidwesentlich. Dies wäre allenfalls dann relevant, wenn es sich beim nachzuziehenden Sohn um einen gemeinsamen Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau handeln würde. Nachdem sich aber für keinen der Gründe, die zur Ablehnung des ersten Gesuches geführt haben, aufgrund des geltend gemachten neuen Sachverhalts eine andere Beurteilung auf- drängt, war die Sektion Aufenthalt auch nicht gehalten, das neue Ge- such materiell zu beurteilen. 113 Widerruf der Bewilligung des Familiennachzugs. Nichtigkeit einer Verfügung (Erw. II/1 bis 4). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 17. August 2001 in Sachen H.R.O. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.1999.00021). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 1977 in A., Kanton Aargau, geboren. Er besuchte hier die Primarschule bis zur vierten Klasse und reiste dann gemeinsam mit seinen Geschwistern in die Türkei aus. Seine Eltern wollten ursprünglich nachkommen, änderten aber in der Folge ihre Rückkehrpläne. Der Beschwerdefüh- rer lebte in der Türkei und ging auch dort zur Schule. Die Sommerfe- rien verbrachten er und seine Geschwister aber regelmässig bei den Eltern in der Schweiz. Am 16. Juni 1994 stellte der Vater des Beschwerdeführers, wel- cher hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, für den Be- schwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch, hielt aber in der Folge nicht an diesem fest. Im Sommer 1994 und 1995 hielt sich der Be- schwerdeführer ferienhalber in der Schweiz auf. Am 13. August 1995 reichte sein Vater ein zweites Familiennachzugsgesuch für ihn ein. Mit Schreiben vom 28. November 1995 teilte die Fremdenpolizei, Sektion Bewilligungen, mit, dass gemäss neuer Praxis der Frem- denpolizei und aufgrund von Bundesgerichtsentscheiden ein Famili-