Nicht erforderlich ist, dass eine besondere Präsenzpflicht am Arbeitsort besteht oder dass der Steuerpflichtige am Arbeitsort eine eigene Wohnung hat. Er kann auch in einem Hotel oder einer Pension leben (E. Höhn/P. Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, 2000, Rz 65 ff. zu § 7). b) Der Rekurrent arbeitet seit dem 15. November 1995 (vom 15. November 1995 bis 30. April 1996 im Mandatsverhältnis) bei der S. AG in P. (SZ) als deren Geschäftsführer. Gemäss Organigramm