3. a) Der Rekurrent geht in seinem Rekurs vom 3. Juli 1999 davon aus, dass er eine leitende Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung inne hat und darum an seinem Arbeitsort in B. (SZ) steuerpflichtig sei. Eine leitende Stellung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige einem bedeutenden Unternehmen vorsteht, eine besondere Verantwortung trägt oder zahlreichem Personal vorsteht, wobei bei einem Betrieb mit fortgeschrittener Automation letzteres Erfordernis keine ausschlaggebende Bedeutung mehr hat (K. Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, Band 2, § 3, I B, 1 b Nr. 14).