die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin, wären in einer vertieften Prüfung zu hinterfragen (vgl. zur Problematik auch: AGVE 1984, S. 443 f.), wofür im vorliegenden Verfahren kein Anlass besteht. Jedenfalls kann es nicht unzulässig sein, dass am Entscheid nicht unmittelbar beteiligte Amtsstellen des Kantons von Bauherren konsultiert werden, um „abzutasten, ob das Bauvorhaben überhaupt möglich ist“; von selbst versteht sich dabei, dass derartige Auskünfte und Stellungnahmen die rechtsanwendenden Instanzen nicht zu binden vermögen und die Ratsuchenden hierauf unmissverständlich hinzuweisen sind (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 ABauV; AGVE 1984, S. 444).