Andernfalls würde die namentlich im Zusammenhang mit der Planung komplexer Bauvorhaben durchaus sinnvolle Beratungstätigkeit der Verwaltung verunmöglicht. Es mag dahingestellt bleiben, ob sich § 28 ABauV, der sogar zulässt, dass die Entscheidungsträger selber (Gemeinderat und kantonale Koordinationsstelle) vor der Einreichung eines Baugesuchs um unverbindliche Auskünfte und Stellungnahmen ersucht werden, in allen Teilen mit der gesetzlich geregelten Ausstandspflicht verträgt; die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin, wären in einer vertieften Prüfung zu hinterfragen (vgl. zur Problematik auch: AGVE 1984, S. 443 f.), wofür im vorliegenden Verfahren kein Anlass besteht.