die Funktion des Chefs der Sektion Verkehrsplanung erschöpfte sich darin, das Fachwissen seiner Amtsstelle im Sinne einer Antragstellung in die Meinungsbildung der kanntonalen Koordinationsstelle einzubringen. Zumindest in der verwaltungsinternen Rechtspflege, wo nicht die gleich strengen Massstäbe gelten wie in Bezug auf die verwaltungsunabhängigen Organe (Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 9 N 8), rechtfertigt es sich, den Begriff der „Mitwirkung“ in einem rein formalen Sinne aufzufassen (so auch VGE III/21 vom 2000 Verwaltungsrechtspflege 395