Fest steht zunächst, dass der Chef der Sektion Verkehrsplanung nicht - wie in § 5 Abs. 2 VRPG vorausgesetzt - auf zwei hierarchisch unterschiedlichen Verfahrensstufen tätig gewesen ist. Dazu kommt, dass der erwähnte Sachbearbeiter an keinen Entscheiden „mitgewirkt“ hat. Entscheidungsträger waren im erstinstanzlichen Verfahren die Baugesuchszentrale (nach Massgabe von § 63 lit. b BauG) und der Stadtrat; die Funktion des Chefs der Sektion Verkehrsplanung erschöpfte sich darin, das Fachwissen seiner Amtsstelle im Sinne einer Antragstellung in die Meinungsbildung der kanntonalen Koordinationsstelle einzubringen.