In einem Mitbericht vom 28. Oktober 1997 an die Baugesuchszentrale stellte sodann X. in seiner Eigenschaft als Chef der Sektion Verkehrsplanung unter Bezugnahme auf den Augenschein vom 17. September 1997 fest, dass die Eigentümerin der Nachbarparzelle Nr. 716 (= Beschwerdeführerin) nicht bereit sei, zu einer gemeinsamen Lösung Hand zu bieten; gestützt auf die neue Ausgangslage sei die Teilverfügung der Baugesuchszentrale vom 30. Juli 1997 dahingehend zu überprüfen, dass eine Absprache mit der Eigentümerin der Parzelle Nr. 716 entfalle und lediglich eine Optimierung der Verkehrsverhältnisse im Bereich der Ausfahrt gemäss Korrektur im Situationsplan