Lösung zu treffen, die „lediglich die betroffene Parzelle 715 sowie allenfalls die mit Dienstbarkeiten sichergestellte Zufahrt“ tangiere. In einem Mitbericht vom 28. Oktober 1997 an die Baugesuchszentrale stellte sodann X. in seiner Eigenschaft als Chef der Sektion Verkehrsplanung unter Bezugnahme auf den Augenschein vom 17. September 1997 fest, dass die Eigentümerin der Nachbarparzelle Nr. 716 (= Beschwerdeführerin) nicht bereit sei, zu einer gemeinsamen Lösung Hand zu bieten;