In diesem Sinne nahm die Baugesuchszentrale in ihre Verfügung vom 30. Juli 1997 eine Auflage auf, wonach das von den erwähnten Abteilungen vorgeschlagene Verkehrsregime (Einfahrt über den neuen Anschluss, Ausfahrt über den bestehenden Weganschluss) lediglich auf Zusehen hin toleriert werde; vor Beginn der Bauarbeiten seien die Verkehrsführungen und Signalisierungen im Bereich der bestehenden Wegeinmündung mit Rücksicht auf die bestehende Tankstelle und die Anlieferung mit Grossfahrzeugen mit dem Nachbarbetrieb und der Verkehrspolizei abzusprechen.