vorbesprochen und dieser sie als in Ordnung befunden habe; diese Vorbefassung habe zu einer Voreingenommenheit geführt, weshalb sich X. gemäss § 5 VRPG in den Ausstand hätte begeben müssen. Der Regierungsrat hat diese Rüge verworfen. a) Weil das Baugrundstück an die Kantonsstrasse K 110 angrenzt, wurden mit dem Baugesuch auch kantonale Amtsstellen befasst.