1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. 715 der Erbengemeinschaft G. nach vorgängigem Abbruch des bestehenden Wohnhauses und der bestehenden Garage (Gebäude Nrn. 909 und 792) eine Tankstelle mit Shop und Waschanlage zu errichten. Der Tankstellenbereich umfasst acht überdachte Betankungsplätze und eine Zweitakt-Säule. Das vorfabrizierte Shop-Gebäude hat eine Grundfläche von 18,00 m x 12,00 m; im Gebäude integriert sind ein Verkaufsraum von 143 m2 Grundfläche und die notwendigen Nebenräume. Die ebenfalls vorfabrizierte Waschanlage weist eine Grundfläche von 10,35 m x 5,00 m auf.