2000 Verwaltungsrechtspflege 391 beschlossene Praxisänderung im vorliegenden Fall dem Eintreten auf das Gesuch (noch) nicht entgegenzustehen. Inskünftig wird das Verwaltungsgericht aber auf Wiedererwägungsbegehren, welche die verwaltungsgerichtlichen Verfahrensund Parteikosten betreffen, in Änderung seiner früheren Praxis nicht mehr eintreten.