2000 Verwaltungsrechtspflege 391 beschlossene Praxisänderung im vorliegenden Fall dem Eintreten auf das Gesuch (noch) nicht entgegenzustehen. Inskünftig wird das Verwaltungsgericht aber auf Wiedererwä- gungsbegehren, welche die verwaltungsgerichtlichen Verfahrens- und Parteikosten betreffen, in Änderung seiner früheren Praxis nicht mehr eintreten. 91 Ausstand (§ 5 Abs. 1 und 2 VRPG). - Es ist mit der Ausstandspflicht vereinbar, dass am Entscheid nicht unmittelbar beteiligte Amtsstellen von Bauherren vorgängig der Bau- gesuchseinreichung konsultiert werden; die Ratsuchenden sind auf die Unverbindlichkeit entsprechender Auskünfte hinzuweisen (Erw. 2/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. September 2000 in Sachen A. AG gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. 715 der Erbengemeinschaft G. nach vorgängigem Abbruch des bestehenden Wohnhauses und der bestehenden Garage (Gebäude Nrn. 909 und 792) eine Tankstelle mit Shop und Waschanlage zu er- richten. Der Tankstellenbereich umfasst acht überdachte Betankungs- plätze und eine Zweitakt-Säule. Das vorfabrizierte Shop-Gebäude hat eine Grundfläche von 18,00 m x 12,00 m; im Gebäude integriert sind ein Verkaufsraum von 143 m2 Grundfläche und die notwendigen Nebenräume. Die ebenfalls vorfabrizierte Waschanlage weist eine Grundfläche von 10,35 m x 5,00 m auf. Zwischen dem Shop-Ge- bäude und der Waschanlage wird der Technik- und Geräteraum er- stellt. 2. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, aufgrund der Akten stehe fest, dass die Bauherrschaft die Verkehrsführung gemäss Baugesuch mit X. von der Abteilung Verkehr des Baudepartements 392 Verwaltungsgericht 2000 vorbesprochen und dieser sie als in Ordnung befunden habe; diese Vorbefassung habe zu einer Voreingenommenheit geführt, weshalb sich X. gemäss § 5 VRPG in den Ausstand hätte begeben müssen. Der Regierungsrat hat diese Rüge verworfen. a) Weil das Baugrundstück an die Kantonsstrasse K 110 an- grenzt, wurden mit dem Baugesuch auch kantonale Amtsstellen be- fasst. Bereits am 13. Dezember 1996 war das geplante Bauvorhaben zwischen der Bauherrschaft sowie Vertretern der Stadt Aarau und der Abteilung Verkehr des Baudepartements vorbesprochen worden; nachdem das Baugesuch am 5. Juni 1997 eingereicht worden war, fand am 19. Juni 1997 zwischen den Abteilungen Tiefbau und Ver- kehr des Baudepartements eine Besprechung statt, an welcher die Vertreter der Abteilung Verkehr (X. und Y.) die Rahmenbedingungen bekannt gaben. Entsprechend stellten die Abteilungen Tiefbau und Verkehr in ihren Mitberichten vom 20. Juni bzw. 17. Juli 1997 an die Baugesuchszentrale u. a. den Antrag, die verkehrsmässige Erschlies- sung der Anlage mit Einfahrt über einen neuen südwestlichen An- schluss (mit signalisiertem Ausfahrverbot) und Ausfahrt über den be- stehenden nordöstlichen Weganschluss sei nur auf Zusehen hin zu tolerieren, und vor Beginn der Bauarbeiten hätten Absprachen über die Verkehrsführungen und Signalisationen zu erfolgen. In diesem Sinne nahm die Baugesuchszentrale in ihre Verfügung vom 30. Juli 1997 eine Auflage auf, wonach das von den erwähnten Abteilungen vorgeschlagene Verkehrsregime (Einfahrt über den neuen Anschluss, Ausfahrt über den bestehenden Weganschluss) lediglich auf Zusehen hin toleriert werde; vor Beginn der Bauarbeiten seien die Verkehrsführungen und Signalisierungen im Bereich der bestehenden Wegeinmündung mit Rücksicht auf die bestehende Tankstelle und die Anlieferung mit Grossfahrzeugen mit dem Nachbarbetrieb und der Verkehrspolizei abzusprechen. Im Nachgang zur stadträtlichen Einspracheverhandlung mit Augenschein vom 17. September 1997, an der u. a. auch X. teilnahm, ersuchte hierauf das Stadtbauamt die Baugesuchszentrale mit Schreiben vom 10. Oktober 1997, eine 2000 Verwaltungsrechtspflege 393 Lösung zu treffen, die „lediglich die betroffene Parzelle 715 sowie allenfalls die mit Dienstbarkeiten sichergestellte Zufahrt“ tangiere. In einem Mitbericht vom 28. Oktober 1997 an die Baugesuchszentrale stellte sodann X. in seiner Eigenschaft als Chef der Sektion Ver- kehrsplanung unter Bezugnahme auf den Augenschein vom 17. Sep- tember 1997 fest, dass die Eigentümerin der Nachbarparzelle Nr. 716 (= Beschwerdeführerin) nicht bereit sei, zu einer gemeinsamen Lösung Hand zu bieten; gestützt auf die neue Ausgangslage sei die Teilverfügung der Baugesuchszentrale vom 30. Juli 1997 dahin- gehend zu überprüfen, dass eine Absprache mit der Eigentümerin der Parzelle Nr. 716 entfalle und lediglich eine Optimierung der Ver- kehrsverhältnisse im Bereich der Ausfahrt gemäss Korrektur im Situationsplan 1:100 Nr. 96118-01 vom 30. Mai 1997 zu erfolgen habe. In einem weiteren Mitbericht vom 14. November 1997 erklärte sich der Chef der Sektion Verkehrsplanung auch damit einverstan- den, dass die Verkehrsführung aufgrund des von der Bauherrschaft eingereichten, vom 20. Oktober 1997 datierten Situationsplans 1:100 Nr. 96118-10 erfolge. Mit Teilverfügung vom 25. November 1997 („Änderung und Ergänzung der Zustimmung vom 30. Juli 1997“) legte die Baugesuchszentrale die einschlägigen Auflagen abschlies- send wie folgt fest: „(...) 3. (Neu) Die Erschliessung der Anlage mit Einfahrt über einen neuen südwest- lichen Anschluss und Ausfahrt über den bestehenden nordöstlichen Weganschluss wird lediglich auf Zusehen hin toleriert. Dieses Regime ist nach Absprache mit dem Aargauischen Polizeikommando / Ver- kehrspolizei (...) zu signalisieren. Die Verkehrsverhältnisse im Bereich der Ausfahrt sind gemäss Korrektur im Plan 1:100, Nr. 96118-01, Eingang Baugesuchszentrale am 13. Okt. 1997, zu optimieren. (...) 6. Entfällt. (...)“ b) § 5 VRPG lautet wie folgt: 394 Verwaltungsgericht 2000 1 Behördemitglieder und Sachbearbeiter dürfen beim Erlass von Ver- fügungen und Entscheiden nicht mitwirken, wenn ein Ausstandsgrund im Sinne der Zivilprozessordnung vorliegt. 2 Sie haben sich insbesondere in Ausstand zu begeben, wenn sie selbst oder ihnen nahe verbundene Personen an der Verfügung oder dem Entscheid persönlich interessiert sind, sowie in Angelegenheiten von juristischen Personen, deren Verwaltung sie oder ihnen nahe verbun- dene Personen angehören, ferner wenn sie in der Sache schon in einer untern Instanz, oder als Berater oder Vertreter eines Beteiligten mit- gewirkt haben. 3 (...)“ Ein Ausstandsgrund im Sinne des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984 liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird behauptet, X. oder ihm Nahestehende verträten im vorliegenden Fall persönli- che Interessen. Demnach kann sich die Ausstandspflicht nur aktuali- sieren, wenn X. in der Sache schon in einer untern Instanz oder als Berater oder Vertreter eines Beteiligten mitgewirkt hat. Dies ist zu verneinen. Fest steht zunächst, dass der Chef der Sektion Verkehrs- planung nicht - wie in § 5 Abs. 2 VRPG vorausgesetzt - auf zwei hierarchisch unterschiedlichen Verfahrensstufen tätig gewesen ist. Dazu kommt, dass der erwähnte Sachbearbeiter an keinen Entschei- den „mitgewirkt“ hat. Entscheidungsträger waren im erstinstanzli- chen Verfahren die Baugesuchszentrale (nach Massgabe von § 63 lit. b BauG) und der Stadtrat; die Funktion des Chefs der Sektion Verkehrsplanung erschöpfte sich darin, das Fachwissen seiner Amts- stelle im Sinne einer Antragstellung in die Meinungsbildung der kanntonalen Koordinationsstelle einzubringen. Zumindest in der ver- waltungsinternen Rechtspflege, wo nicht die gleich strengen Mass- stäbe gelten wie in Bezug auf die verwaltungsunabhängigen Organe (Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 9 N 8), rechtfertigt es sich, den Begriff der „Mitwirkung“ in einem rein formalen Sinne aufzufassen (so auch VGE III/21 vom 2000 Verwaltungsrechtspflege 395 22. März 1996 in Sachen M., S. 5 ff., in Bezug auf die kantonale Denkmalpflege, welche einerseits in der „untern Instanz“ am Baubewilligungsentscheid mitwirkte, anderseits im Verwaltungsbe- schwerdeverfahren als Fachstelle Stellungnahmen abgab). Andern- falls würde die namentlich im Zusammenhang mit der Planung komplexer Bauvorhaben durchaus sinnvolle Beratungstätigkeit der Verwaltung verunmöglicht. Es mag dahingestellt bleiben, ob sich § 28 ABauV, der sogar zulässt, dass die Entscheidungsträger selber (Gemeinderat und kantonale Koordinationsstelle) vor der Einrei- chung eines Baugesuchs um unverbindliche Auskünfte und Stel- lungnahmen ersucht werden, in allen Teilen mit der gesetzlich gere- gelten Ausstandspflicht verträgt; die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin, wären in einer vertieften Prüfung zu hinterfra- gen (vgl. zur Problematik auch: AGVE 1984, S. 443 f.), wofür im vorliegenden Verfahren kein Anlass besteht. Jedenfalls kann es nicht unzulässig sein, dass am Entscheid nicht unmittelbar beteiligte Amtsstellen des Kantons von Bauherren konsultiert werden, um „ab- zutasten, ob das Bauvorhaben überhaupt möglich ist“; von selbst versteht sich dabei, dass derartige Auskünfte und Stellungnahmen die rechtsanwendenden Instanzen nicht zu binden vermögen und die Ratsuchenden hierauf unmissverständlich hinzuweisen sind (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 ABauV; AGVE 1984, S. 444). Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin konnte die Beratungstätigkeit von X. diesen somit nicht hindern, im Mitberichtsverfahren vor der Bau- gesuchszentrale erneut tätig zu werden. Steuerrekursgericht 2000 Kantonale Steuern 399 I. Kantonale Steuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom 13. Dezember 1983 (StG) 92 Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit (§ 14 Abs. 1 lit. a StG). - Keine leitende Stellung eines Steuerpflichtigen bei 20 (Teil- zeit-)Angestellten und einem Jahresumsatz von knapp Fr. 1 Mia. bei Inkasso-Firma. 3. Februar 2000 in Sachen S., RV.1999.50119/K 5377 Aus den Erwägungen 3. a) Der Rekurrent geht in seinem Rekurs vom 3. Juli 1999 da- von aus, dass er eine leitende Stellung im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung inne hat und darum an seinem Arbeitsort in B. (SZ) steuerpflichtig sei. Eine leitende Stellung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige einem bedeutenden Unternehmen vorsteht, eine besondere Verantwortung trägt oder zahlreichem Personal vorsteht, wobei bei einem Betrieb mit fortgeschrittener Automation letzteres Erfordernis keine ausschlaggebende Bedeutung mehr hat (K. Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppel- besteuerungsrecht, Band 2, § 3, I B, 1 b Nr. 14). Nicht erforderlich ist, dass eine besondere Präsenzpflicht am Arbeitsort besteht oder dass der Steuerpflichtige am Arbeitsort eine eigene Wohnung hat. Er kann auch in einem Hotel oder einer Pension leben (E. Höhn/P. Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, 2000, Rz 65 ff. zu § 7). b) Der Rekurrent arbeitet seit dem 15. November 1995 (vom 15. November 1995 bis 30. April 1996 im Mandatsverhältnis) bei der S. AG in P. (SZ) als deren Geschäftsführer. Gemäss Organigramm