beschlossene Praxisänderung im vorliegenden Fall dem Eintreten auf das Gesuch (noch) nicht entgegenzustehen. Inskünftig wird das Verwaltungsgericht aber auf Wiedererwägungsbegehren, welche die verwaltungsgerichtlichen Verfahrensund Parteikosten betreffen, in Änderung seiner früheren Praxis nicht mehr eintreten. 91 Ausstand (§ 5 Abs. 1 und 2 VRPG). - Es ist mit der Ausstandspflicht vereinbar, dass am Entscheid nicht unmittelbar beteiligte Amtsstellen von Bauherren vorgängig der Baugesuchseinreichung konsultiert werden; die Ratsuchenden sind auf die Unverbindlichkeit entsprechender Auskünfte hinzuweisen (Erw. 2/b).