folgen in den Rechtsmittelbelehrungen zwischenzeitlich weggefallen sei. Auch wurden grundsätzliche dogmatische Bedenken gegen die frühere Praxis geäussert. c) Eine Praxisänderung einer Behörde oder eines Gerichts darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben oder gegen die Rechtssicherheit darstellen. Bei Verfahrensfragen verdient das Vertrauen in die bisherige Auslegung insofern Schutz, als demjenigen, der etwa eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Rechtsprechung beachtet hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung kein Rechtsnachteil erwachsen soll (BGE 103 Ib 197, 201 f.; 122 I 57, 60 f.; Ulrich Häfelin /