Anlässlich der Plenarsitzung des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 1999 fasste das Gesamtverwaltungsgericht einstimmig den Beschluss, auf Wiedererwägungsgesuche betreffend Kosten sei inskünftig nicht mehr einzutreten. Die Aufgabe der bisherigen Praxis wurde unter anderem damit begründet, dass der hauptsächliche Grund für die Zulässigkeit der Wiedererwägung, nämlich der Schutz der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, vor überraschenden Kosten vor allem im Blick auf die Einführung der Kostenvorschusspflicht (§ 34 Abs. 4 VRPG), aber auch auf die ausdrücklichen Hinweise auf die Kosten-