2000 Verwaltungsrechtspflege 389 90 Wiedererwägung (§ 25 Abs. 1 VRPG) von Kostenentscheiden (Änderung der Rechtsprechung). - Bisherige Praxis (Erw. 2/a). - Gründe für die Praxisänderung (Erw. 2/b). - Vertrauensschutzaspekt (Erw. 2/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. August 2000 in Sachen S. gegen Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen 1. (Anspruch auf Wiedererwägung allgemein [vgl. AGVE 1998, S. 455 mit Hinweisen].). 2. a) Formell rechtskräftige Rechtsmittelentscheide gelten grundsätzlich als nicht wiedererwägbar (Rudolf Weber, Grundsätzli- ches zur Wiederaufnahme nach § 27 VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, alt Oberrichter, Beinwil am See, Aarau 1990, S. 341 f. mit Hinweisen). Bezüglich der Verfahrens- und Parteikosten hatte das Verwaltungsgericht indessen in ständiger Praxis entschie- den, dass hier keine Bedenken gegen die Zulassung der Wiedererwä- gung bestünden, da der Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts für die vor diesem entstandenen Kosten ein erstinstanzlicher und kein Rechtsmittelentscheid sei. Bei solchen Entscheiden entfalle auch das erwähnte Erfordernis des Vorliegens „neuer“ Umstände, wenn die Wiedererwägung die Bedeutung einer (nachträglichen) Anhörung habe; in der Regel könne ja, weil sich der Kostenentscheid nach dem Ausgang des Verfahrens richte (§ 33 Abs. 2 VRPG) und stets nur der Gesamtentscheid eröffnet werde, zum Kostenpunkt keine Stellung- nahme der betroffenen Partei(en) eingeholt werden (AGVE 1989, S. 289 f.; 1997, S. 379). b) aa) In AGVE 1997, S. 379 f. hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Praxisänderung angekündigt. Es hat festgestellt, mit der Revision der Zivilprozessordnung und insbesondere auch im 390 Verwaltungsgericht 2000 Hinblick auf die im Rahmen der 1998 in Kraft tretenden Gesetze über die Massnahmen zur Erneuerung der Justiz mit der Abschaffung des Zwangscharakters des Anwaltstarifs stelle sich die Zulassung der Wiedererwägung von Kostenentscheiden im Rechtsmittelverfahren unter neuen Gesichtspunkten. Deshalb werde das Plenum die bisherige Praxis überprüfen. bb) Anlässlich der Plenarsitzung des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 1999 fasste das Gesamtverwaltungsgericht einstimmig den Beschluss, auf Wiedererwägungsgesuche betreffend Kosten sei ins- künftig nicht mehr einzutreten. Die Aufgabe der bisherigen Praxis wurde unter anderem damit begründet, dass der hauptsächliche Grund für die Zulässigkeit der Wiedererwägung, nämlich der Schutz der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der nicht anwaltlich vertre- tenen Beschwerdeführer, vor überraschenden Kosten vor allem im Blick auf die Einführung der Kostenvorschusspflicht (§ 34 Abs. 4 VRPG), aber auch auf die ausdrücklichen Hinweise auf die Kosten- folgen in den Rechtsmittelbelehrungen zwischenzeitlich weggefallen sei. Auch wurden grundsätzliche dogmatische Bedenken gegen die frühere Praxis geäussert. c) Eine Praxisänderung einer Behörde oder eines Gerichts darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben oder gegen die Rechtssi- cherheit darstellen. Bei Verfahrensfragen verdient das Vertrauen in die bisherige Auslegung insofern Schutz, als demjenigen, der etwa eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Rechtsprechung beachtet hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung kein Rechtsnachteil erwachsen soll (BGE 103 Ib 197, 201 f.; 122 I 57, 60 f.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 423 ff.). Das hier zu beurteilende Gesuch um Wiedererwägung des Kostenentscheids wurde eingereicht, bevor das Gesamtverwaltungsgericht beschloss, dass künftig auf den Kostenpunkt betreffende Wiedererwägungsbe- gehren nicht mehr eingetreten werden dürfe. Deshalb vermag die 2000 Verwaltungsrechtspflege 391 beschlossene Praxisänderung im vorliegenden Fall dem Eintreten auf das Gesuch (noch) nicht entgegenzustehen. Inskünftig wird das Verwaltungsgericht aber auf Wiedererwä- gungsbegehren, welche die verwaltungsgerichtlichen Verfahrens- und Parteikosten betreffen, in Änderung seiner früheren Praxis nicht mehr eintreten. 91 Ausstand (§ 5 Abs. 1 und 2 VRPG). - Es ist mit der Ausstandspflicht vereinbar, dass am Entscheid nicht unmittelbar beteiligte Amtsstellen von Bauherren vorgängig der Bau- gesuchseinreichung konsultiert werden; die Ratsuchenden sind auf die Unverbindlichkeit entsprechender Auskünfte hinzuweisen (Erw. 2/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. September 2000 in Sachen A. AG gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. 715 der Erbengemeinschaft G. nach vorgängigem Abbruch des bestehenden Wohnhauses und der bestehenden Garage (Gebäude Nrn. 909 und 792) eine Tankstelle mit Shop und Waschanlage zu er- richten. Der Tankstellenbereich umfasst acht überdachte Betankungs- plätze und eine Zweitakt-Säule. Das vorfabrizierte Shop-Gebäude hat eine Grundfläche von 18,00 m x 12,00 m; im Gebäude integriert sind ein Verkaufsraum von 143 m2 Grundfläche und die notwendigen Nebenräume. Die ebenfalls vorfabrizierte Waschanlage weist eine Grundfläche von 10,35 m x 5,00 m auf. Zwischen dem Shop-Ge- bäude und der Waschanlage wird der Technik- und Geräteraum er- stellt. 2. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, aufgrund der Akten stehe fest, dass die Bauherrschaft die Verkehrsführung gemäss Baugesuch mit X. von der Abteilung Verkehr des Baudepartements