Bezüglich der Verfahrens- und Parteikosten hatte das Verwaltungsgericht indessen in ständiger Praxis entschieden, dass hier keine Bedenken gegen die Zulassung der Wiedererwägung bestünden, da der Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts für die vor diesem entstandenen Kosten ein erstinstanzlicher und kein Rechtsmittelentscheid sei. Bei solchen Entscheiden entfalle auch das erwähnte Erfordernis des Vorliegens „neuer“ Umstände, wenn die Wiedererwägung die Bedeutung einer (nachträglichen) Anhörung habe;