388 Verwaltungsgericht 2000 unbillig erschiene, ihm ausgerechnet in solchen Fällen die Beschrei- tung des Rechtsmittelwegs durch die Bejahung eines Parteikostenan- spruchs der öffentlichen Bauherrschaft und damit ein massiv erhöh- tes Kostenrisiko - kommunale Bauprojekte, wie z. B. Schul- und Ge- meindehäuser, Turnhallen, Sportanlagen usw., weisen häufig hohe Bausumme auf - zu erschweren. d) Bei gesamthafter Würdigung der Argumente drängt sich eine Abweichung vom Grundsatz, wonach dem Gemeinwesen kein An- spruch auf Parteientschädigung zusteht, auch für jene Fälle nicht auf, in denen die Gemeinde als Baugesuchstellerin nicht hoheitlich han- delt, und zwar vor allem deshalb, weil die grundsätzliche Überle- genheit der Gemeinde hier ebenfalls und aufgrund der besonderen Stellung des Gemeinderats als Vertreter der Bauherrschaft und als Baupolizeibehörde sogar noch in verstärktem Mass besteht. Anders verhält es sich - zumindest bezüglich der besonderen Stellung - allen- falls dort, wo eine Gemeinde als „private“ Gesuchstellerin vor einer anderen Behörde auftritt, z. B. als Bauherrin oder Grundeigentü- merin in einer anderen Gemeinde. Hier wäre noch am ehesten eine Gleichstellung mit einem beliebigen Privaten zu erkennen. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin 2 kein Anspruch auf Ersatz der ihr vor Baudepartement entstandenen Parteikosten zusteht. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 89 Überprüfung eines kommunalen Überbauungsplans auf seine Verfassungs- und Gesetzmässigkeit. - Kognition des Verwaltungsgerichts bei der inzidenten Normen- kontrolle (Erw. 2/b/aa). - Begriff der erheblichen Änderung in Art. 21 Abs. 2 RPG (Erw. 2/b/bb). - Nichtanwendung eines kommunalen Baulinienplans wegen Wegfalls des öffentlichen Interesses (Erw. 2/b/cc). Vgl. AGVE 2000, S. 257, Nr. 64 2000 Verwaltungsrechtspflege 389 90 Wiedererwägung (§ 25 Abs. 1 VRPG) von Kostenentscheiden (Änderung der Rechtsprechung). - Bisherige Praxis (Erw. 2/a). - Gründe für die Praxisänderung (Erw. 2/b). - Vertrauensschutzaspekt (Erw. 2/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. August 2000 in Sachen S. gegen Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen 1. (Anspruch auf Wiedererwägung allgemein [vgl. AGVE 1998, S. 455 mit Hinweisen].). 2. a) Formell rechtskräftige Rechtsmittelentscheide gelten grundsätzlich als nicht wiedererwägbar (Rudolf Weber, Grundsätzli- ches zur Wiederaufnahme nach § 27 VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, alt Oberrichter, Beinwil am See, Aarau 1990, S. 341 f. mit Hinweisen). Bezüglich der Verfahrens- und Parteikosten hatte das Verwaltungsgericht indessen in ständiger Praxis entschie- den, dass hier keine Bedenken gegen die Zulassung der Wiedererwä- gung bestünden, da der Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts für die vor diesem entstandenen Kosten ein erstinstanzlicher und kein Rechtsmittelentscheid sei. Bei solchen Entscheiden entfalle auch das erwähnte Erfordernis des Vorliegens „neuer“ Umstände, wenn die Wiedererwägung die Bedeutung einer (nachträglichen) Anhörung habe; in der Regel könne ja, weil sich der Kostenentscheid nach dem Ausgang des Verfahrens richte (§ 33 Abs. 2 VRPG) und stets nur der Gesamtentscheid eröffnet werde, zum Kostenpunkt keine Stellung- nahme der betroffenen Partei(en) eingeholt werden (AGVE 1989, S. 289 f.; 1997, S. 379). b) aa) In AGVE 1997, S. 379 f. hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Praxisänderung angekündigt. Es hat festgestellt, mit der Revision der Zivilprozessordnung und insbesondere auch im