In materieller Hinsicht hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich festgehalten, es drängten sich Leitplanken und Begrenzungen seiner Entscheidungfreiheit geradezu auf; namentlich sei dem Schutz der Nachbarn generell grosse Beachtung zu schenken (AGVE 1992, S. 319). Die Auffassung, die Gemeinde als Baugesuchstellerin befinde sich in der gleichen Situation wie der private Bauherr, erweist sich unter diesem Blickwinkel doch weitgehend als Fiktion. Der private Einsprecher erscheint gerade bei einer derartigen Konstellation in vermehrtem Masse schutzbedürftig, so dass es 388 Verwaltungsgericht 2000