Diesem Hinweis auf die Doppelstellung des Stadtrats ist die Berechtigung nicht abzusprechen. Zwar hat der Gesetzgeber diese Besonderheit des Bewilligungsverfahrens bei Bauvorhaben von Einwohnergemeinden bewusst in Kauf genommen und auf die Zuweisung der entsprechenden Bewilligungskompetenz an eine kantonale Instanz verzichtet. Trotzdem ist die besondere Stellung des Gemeinderats zu beachten, welcher bei derartigen Baugesuchen sozusagen in eigener Sache zu entscheiden hat. In materieller Hinsicht hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich festgehalten, es drängten sich Leitplanken und Begrenzungen seiner Entscheidungfreiheit geradezu auf;