Der Gemeinderat habe in solchen Fällen die Vertretung sowohl der Baubewilligungsbehörde als auch der Einwohnergemeinde inne. Der Stadtrat Aarau sei als Vorinstanz ohnehin gesetzlich verpflichtet gewesen, eine Vernehmlassung einzureichen, die Vorakten vorzulegen und am Beschwerdeverfahren vor Baudepartement teilzunehmen. Dafür stehe der Baubewilligungsbehörde keine Parteientschädigung zu; eine zusätzliche separate Stellungnahme in der Funktion als Bauherrschaft habe der Stadtrat Aarau nicht verfasst. Diesem Hinweis auf die Doppelstellung des Stadtrats ist die Berechtigung nicht abzusprechen.