auf Parteientschädigung hat, mag in gewissem Sinne widersprüchlich erscheinen. Diese Ungereimtheit ist aber im Gesetz selber angelegt: Während auf der „Verliererseite“ klarerweise zwischen dem Unterliegenden (Privaten) und dem interessierten Gemeinwesen unterschieden wird (§ 36 Abs. 1 Satz 2 VRPG), findet sich diese Unterscheidung bezogen auf den Obsiegenden nicht (§ 36 Abs. 1 Satz 1 VRPG). c) Der Beschwerdeführer 1 weist auf die besondere Stellung der Gemeinden in sie selbst betreffenden Baugesuchsverfahren hin. Der Gemeinderat habe in solchen Fällen die Vertretung sowohl der Baubewilligungsbehörde als auch der Einwohnergemeinde inne.