Insofern erleidet hier auch der vom Verwaltungsgericht vertretene Grundsatz der Parallelität der Verlegung von Verfahrenskosten und Parteientschädigung (vgl. AGVE 1983, S. 233 f. mit Hinweisen) einen Einbruch. Dass die Gemeinde im Fall des Unterliegens in vollem Umfang kosten- und entschädigungspflichtig wird, anderseits aber bei Obsiegen keinen Anspruch 2000 Verwaltungsrechtspflege 387