Die in AGVE 1985, S. 385 f. als überholt bezeichnete Unterscheidung zwischen finanziellen und anderen, unmittelbar öffentlichen Interessen des Gemeinwesens hat hier also nach wie vor ihren festen Anwendungsbereich mit den entsprechenden kostenmässigen Konsequenzen für die Gemeinde. Insofern erleidet hier auch der vom Verwaltungsgericht vertretene Grundsatz der Parallelität der Verlegung von Verfahrenskosten und Parteientschädigung (vgl. AGVE 1983, S. 233 f. mit Hinweisen) einen Einbruch.